====== Rechtliche Grundlagen für Religionsunterricht in Bremen (HB) ====== * Unterseite von [[:religionsunterricht|Religionsunterricht]]. * Volltext des Gesetzestexte: [[jura:schulgesetze|Schulgesetze]] * siehe auch [[:abmeldung_vom_religionsunterricht|Abmeldung vom Religionsunterricht]] * Weitere Details: [[http://www.reli-adi.eu/?q=gesetze-HB|Reli Adieu: Schulverordnungen Bremen ]] ===== Art. 32 der Landesverfassung ===== In Bremen gilt die sog. [[wpde>Bremer Klausel]] - RU ist kein ordentliches Fach, eine Abmeldung ist nicht nötig.
**Artikel 32 [Gemeinschaftsschulen, Religionsunterricht]** (1) **Die allgemeinbildenden öffentlichen Schulen sind Gemeinschaftsschulen mit bekenntnismäßig nicht gebundenem Unterricht in Biblischer Geschichte auf allgemein christlicher Grundlage.** (2) 1Unterricht in Biblischer Geschichte wird nur von Lehrern erteilt, die sich dazu bereit erklärt haben. 2Über die Teilnahme der Kinder an diesem Unterricht entscheiden die Erziehungsberechtigten. (3) Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften haben das Recht, außerhalb der Schulzeit in ihrem Bekenntnis oder in ihrer Weltanschauung diejenigen Kinder zu unterweisen, deren Erziehungsberechtigte dies wünschen. [[https://bremen.beck.de/default.aspx?typ=reference&y=100&g=BrVerf&a=32|Art 32 BremVerf]]
===== §7 des Bremisches Schulgesetzes =====
**§ 7 - Biblischer Geschichtsunterricht** (1) Nach Art. 32 der Landesverfassung erteilen die allgemeinbildenden öffentlichen Schulen in der Primarstufe und der Sekundarstufe I bekenntnismäßig nicht gebundenen Unterricht in Biblischer Geschichte auf allgemein christlicher Grundlage; in der Gymnasialen Oberstufe können die Schüler und Schülerinnen Kurse mit entsprechenden Inhalten an bestimmten Standorten anwählen. (2) Schülerinnen und Schüler, die in der Sekundarstufe I nicht am Unterricht in Biblischer Geschichte teilnehmen, besuchen den Unterricht in einem von der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit bestimmten geeigneten Alternativfach. [[https://bremen.beck.de/default.aspx?vpath=bibdata%2Fges%2FBrSchulG%2Fcont%2FBrSchulG.P7.htm|§7 Bremisches Schulgesetz]]