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abmeldung_vom_religionsunterricht

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abmeldung_vom_religionsunterricht [2016/03/10 09:00] – [Grundlage der Abmeldung vom Religionsunterricht in Niedersachsen (NI)] hkolbeabmeldung_vom_religionsunterricht [2019/03/05 16:01] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Abmeldung vom Religionsunterricht ======
  
 +:!: Diese Seite ist - immer noch :-\ - im Aufbau :!:
 +
 +Unabhängig von den Landesgesetzen: 
 +  * Die **Abmeldung vom Religionsunterricht** ist kein Antrag, der von der Schule genehmigt werden muss! Die Abmeldung vom Religionsunterricht ist eine Erklärung, die sofort Wirkung hat! 
 +  * Aber Vorsicht bei den **Fristen**: Die Abgabe ist häufig von festen Terminen abhängig - also rechtzeitig und jedes Jahr bzw. Halbjahr((z.B. in Baden-Württemberg)) die Erklärung einreichen.
 +  * Die Abmeldung vom Religionsunterricht braucht nur die Erklärung und **muss nicht begründet werden**.
 +
 +Siehe auch: [[religionsunterricht|Religionsunterricht]]
 +
 +
 +===== Grundlage der Abmeldung vom Religionsunterricht in Brandenburg (BB) =====
 +:-) In Brandenburg ist eine Abmeldung nicht nötig - im Gegenteil: Hier muss eine Erklärung abgegeben werden, dass am RU teilgenommen werden soll. Dies steht im Text des Schulgesetzes und ebenso in der entsprechenden Schulverordnung:
 +
 +<blockquote>**§ 9 - Zusammenarbeit mit anderen Stellen, öffentlichen Einrichtungen und den Kirchen**
 +
 +(2) Die Kirchen und Religionsgemeinschaften haben das Recht, Schülerinnen und Schüler in allen Schulformen und Schulstufen in den Räumen der Schule in Übereinstimmung mit ihren Grundsätzen zu unterrichten (Religionsunterricht). Sie übernehmen die Verantwortung dafür, dass der Religionsunterricht entsprechend den für den Schulunterricht geltenden Bestimmungen durchgeführt wird. Sie haben das Recht, Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern über den Religionsunterricht zu informieren. Der Religionsunterricht wird durch Personen erteilt, die von den Kirchen und Religionsgemeinschaften beauftragt werden. **Am Religionsunterricht nehmen Schülerinnen und Schüler teil, deren Eltern eine dahin gehende schriftliche Erklärung abgeben. Bei Schülerinnen und Schülern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, tritt die eigene Erklärung an die Stelle der Erklärung der Eltern.** Der Schulträger stellt die Räume unentgeltlich zur Verfügung.
 +<cite>[[http://www.bravors.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=land_bb_bravors_01.c.47195.de#9|§9 II BbgSchulG]]</cite>
 +</blockquote>
 +
 +<blockquote>**4. Teilnahme am Religionsunterricht**
 +
 +4.2 **Am Religionsunterricht nehmen Schülerinnen und
 +Schüler teil, deren Eltern eine dahingehende schriftli­che Erklärung abgeben**. Bei Schülerinnen und Schülern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, tritt die
 +eigene Erklärung an die Stelle der Erklärung der El­tern. Die Schule leitet die Erklärung an die mit der Er­teilung des Religionsunterrichts beauftragten Lehrkräf­te oder die für den Religionsunterricht zuständige Stel­le der jeweiligen Kirche weiter. Eine Kopie verbleibt in der Schülerakte.
 +
 +<cite>[[http://www.bravors.brandenburg.de/sixcms/media.php/15/Abl-MBJS_06_2006.pdf|Vereinbarung über die Durchführung des Religionsunterrichts - Amtsblatt des MBJS, 2006, Nummer 06, Seiten 312-315 (PDF)]]</cite></blockquote>
 +===== Grundlage der Abmeldung vom Religionsunterricht in Berlin (BE) =====
 +:-) Eine Abmeldung vom RU ist in Berlin nicht nötig - im Gegenteil: Die Teilnahme ist zu erklären:
 +<blockquote>
 +(4) Über die Teilnahme am Religionsunterricht entscheiden die Erziehungsberechtigten durch schriftliche Erklärung gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter. Nach Vollendung des 14. Lebensjahres steht dieses Recht den Schülerinnen und Schülern zu.
 +
 +(5) Die Schule hat für die Erteilung des Religionsunterrichts an die nach Absatz 4 ordnungsgemäß angemeldeten Schülerinnen und Schüler wöchentlich zwei Unterrichtsstunden im Stundenplan der Klassen freizuhalten und unentgeltlich Unterrichtsräume zur Verfügung zu stellen. **Die nicht angemeldeten Schülerinnen und Schüler können während der Religionsstunden unterrichtsfrei gelassen werden.** 
 +<cite>[[http://gesetze.berlin.de/default.aspx?vpath=bibdata%2Fges%2FBlnSchulG%2Fcont%2FBlnSchulG.P13.htm|§13 VI-V SchulG]] </cite></blockquote>
 +
 +===== Grundlage der Abmeldung vom Religionsunterricht in Baden-Württemberg (BW) =====
 +  * :!: Vorsicht Fristen: Gemäß §100 III SchG muß die Abmeldung in JEDEM Halbjahr zu Beginn (besser: vor Beginn) des Schulhalbjahres erfolgen!
 +
 +<blockquote>**§ 100 - Teilnahme am Religionsunterricht**
 +
 +(1) Über die Teilnahme am Religionsunterricht bestimmen die Erziehungsberechtigten. Nach Eintritt der Religionsmündigkeit steht dieses Recht aus Glaubens- und Gewissensgründen dem Schüler zu.
 +
 +(2) **Die Erklärung über die Abmeldung vom Religionsunterricht ist gegenüber dem Schulleiter schriftlich, von einem minderjährigen religionsmündigen Schüler persönlich abzugeben. Zum Termin zur Abgabe der persönlichen Erklärung des religionsmündigen Schülers sind die Erziehungsberechtigten einzuladen.**
 +
 +(3) **Die Abmeldung vom Religionsunterricht ist nur zu Beginn eines Schulhalbjahres zulässig.**
 +<cite>[[http://www.landesrecht-bw.de/jportal/portal/t/835/page/bsbawueprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-SchulGBW1983pP100#focuspoint|§100 SchG]]</cite>
 +</blockquote>
 +
 +===== Grundlage der Abmeldung vom Religionsunterricht in Bayern (BY) =====
 +:!: Achtung: In Bayern gibt es zahlreiche Fußangeln bei der Abmeldung vom RU! Die Landesverfassung (Art. 137 I) sagt deutlich, dass die Willenserklärung((Die geringsten Anforderung für Erklärungen überhaupt.)) von Eltern/Volljährigem ausreichend sein sollen - in der Realität sieht es meist ganz anders aus. Das Durcheinander von sich wiederholenden und teils widersprechenden Gesetzen und Verordnungen ist rechtssystematischer Pfusch und erschwert die Abmeldung erheblich.
 +
 +  * In der **Grundschule** muss die Abmeldung spätestens am letzten Unterrichtstag des Schuljahres vorher erfolgen. (s.u.: [[#abmeldung_vom_religionsunterricht_in_grundschulen_in_bayern|§35 II Grundschulordnung]])
 +    * Die Abmeldung gilt dann aber auch für den kompletten Verbleib auf der (Grund-)Schule.
 +  * In **Realschulen** und **Gymnasien** muss die Abmeldung spätestens am letzten Unterrichtstag des Schuljahres mit Wirkung ab dem folgenden Schuljahr erfolgen (s.u.: [[#abmeldung_vom_religionsunterricht_in_realschulen_in_bayern|§46 II RSO]] und [[#abmeldung_vom_religionsunterricht_in_gymnasien_in_bayern|§45 II GSO]]).
 +  * In **Beruflichen Oberschulen, Fachoberschulen und Berufsoberschulen** muss die Abmeldung für das laufende Schuljahr und spätestens innerhalb der ersten Woche nach Unterrichtsbeginn erfolgen ([[#abmeldung_vom_religionsunterricht_in_beruflichen_oberschulen_fachoberschulen_und_berufsoberschulen|Art. 41 FOBOSO]]).
 +  * In **Berufsschulen** muss die Abmeldung vom Religionsunterricht spätestens innerhalb der ersten drei Wochen nach Unterrichtsbeginn erfolgen - sie gilt jeweils für das laufende Schuljahr ([[#abmeldung_vom_religionsunterricht_in_berufsschulen_in_bayern|§37 I BSO]]).
 +
 +==== Art. 137 der Landesverfassung ====
 +
 +<blockquote>
 +(1) **Die Teilnahme am Religionsunterricht und an kirchlichen Handlungen und Feierlichkeiten bleibt der Willenserklärung der Erziehungsberechtigten, vom vollendeten 18. Lebensjahr ab der Willenserklärung der Schüler überlassen.**
 +<cite>[[http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?doc.id=jlr-VerfBY1998pArt137&st=lr&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint|Art. 137 I der Landesverfassung]]</cite></blockquote>
 +
 +<blockquote>** Art. 46 - Religionsunterricht**
 +
 +(4) 1 **Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, ihre Kinder vom Religionsunterricht abzumelden.** 2 Nach Vollendung des 18. Lebensjahres steht dieses Recht den Schülerinnen und Schülern selbst zu. 3 __Das Nähere über Teilnahme und Abmeldung regelt das Staatsministerium durch Rechtsverordnung.__
 +
 +<cite>[[http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-EUGBY2000rahmen&doc.part=X#Art46-A1|Art. 46 BayEUG]]</cite></blockquote>
 +Für die einzelnen Schulformen sind die Regelungen nachfolgend aufgeführt.
 +
 +=== Abmeldung vom Religionsunterricht in Grundschulen in Bayern ===
 +
 +<blockquote>**§ 35 - Religiöse Erziehung, Religionsunterricht**
 +
 +(2) 1 Die Abmeldung vom Religionsunterricht muss **schriftlich und spätestens am letzten Unterrichtstag des Schuljahres mit Wirkung ab dem folgenden Schuljahr erfolgen**; eine spätere Abmeldung ist nur aus wichtigem Grund zulässig. 2 **Die Abmeldung gilt für die Zeit des Verbleibens an der betreffenden Schule, solange sie nicht widerrufen wird**.
 +
 +<cite>[[http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&st=null&doc.id=jlr-VoSchulOBY2008rahmen&doc.part=X&doc.origin=bs#P35-A1|§35 II Grundschulordnung - GrSO]]</cite></blockquote>
 +
 +=== Abmeldung vom Religionsunterricht in Realschulen in Bayern ===
 +
 +<blockquote>**§ 46 - Religiöse Erziehung, Religionsunterricht **
 +
 +(2) 1 **Die Abmeldung vom Religionsunterricht muss schriftlich und spätestens am letzten Unterrichtstag des Schuljahres mit Wirkung ab dem folgenden Schuljahr erfolgen**; eine spätere Abmeldung ist nur aus wichtigem Grund zulässig. 2 Für den Religionsunterricht ist eine Mindestteilnehmerzahl von fünf Schülerinnen und Schülern erforderlich.
 +
 +(4) 1 Treten Schülerinnen und Schüler während des Schuljahres aus dem Religionsunterricht aus, so haben sie binnen angemessener Frist eine Prüfung über den bis zum Zeitpunkt des Austritts im Unterrichtsfach Ethik behandelten Stoff des Schuljahres abzulegen. 2 Erfolgt der Austritt während der letzten drei Monate des Schuljahres, so ist die Prüfung spätestens in der ersten Unterrichtswoche des folgenden Schuljahres abzulegen; ihr Ergebnis gilt als Jahresfortgangsnote im Fach Ethik.
 +
 +<cite>[[http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-RSchulOBY2007rahmen&doc.part=X&doc.origin=bs#P46-A2|§46 II RSO]]</cite></blockquote>
 +
 +=== Abmeldung vom Religionsunterricht in Gymnasien in Bayern ===
 +
 +
 +<blockquote>**§ 45 - Religiöse Erziehung, Religionsunterricht**
 +
 +(vgl. Art. 46 BayEUG)
 +
 +
 +(2) 1 **Die Abmeldung vom Religionsunterricht muss schriftlich und spätestens am letzten Unterrichtstag des Schuljahres mit Wirkung ab dem folgenden Schuljahr erfolgen**; eine spätere Abmeldung ist nur aus wichtigem Grund zulässig. 2 Für den Religionsunterricht ist eine Mindestteilnehmerzahl von fünf Schülerinnen und Schülern erforderlich.
 +
 +
 +(4) 1 Treten Schülerinnen oder Schüler während des Schuljahres aus dem Religionsunterricht aus, so haben sie binnen angemessener Frist eine Prüfung über den bis zum Zeitpunkt des Austritts im Unterrichtsfach Ethik behandelten Stoff des Schuljahres abzulegen. 2 Erfolgt der Austritt während der letzten drei Monate des Schuljahres, so ist die Prüfung spätestens in der ersten Unterrichtswoche des folgenden Schuljahres abzulegen; ihr Ergebnis gilt als Jahresfortgangsnote im Fach Ethik.
 +
 +(5) 1 In den Jahrgangsstufen 11 und 12 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Schuljahres der Ausbildungsabschnitt tritt. 2 Die Prüfung ist innerhalb von sechs Wochen abzulegen; bei Austritt während der letzten vier Wochen des Ausbildungsabschnitts 11/2 ist die Prüfung spätestens in der ersten Unterrichtswoche des folgenden Ausbildungsabschnitts abzulegen.
 +
 +<cite>[[http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&st=null&doc.id=jlr-GymSchulOBY2007rahmen&doc.part=X&doc.origin=bs#P45-A2|§45 II, IV-V GSO]]</cite></blockquote>
 +
 +=== Abmeldung vom Religionsunterricht in Beruflichen Oberschulen, Fachoberschulen und Berufsoberschulen in Bayern ===
 +<blockquote>**§ 41 - Religionsunterricht**
 +
 +(vgl. Art. 46 BayEUG)
 +
 +(1) 1 **Die Abmeldung vom Religionsunterricht bedarf der Schriftform. 2 Sie gilt jeweils für das laufende Schuljahr und muss spätestens innerhalb der ersten Woche nach Unterrichtsbeginn erfolgen;** eine spätere Abmeldung ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
 +
 +(3) 1 Bei Austritt aus dem Religionsunterricht während des Schuljahres ist binnen angemessener Frist, die in der Regel nicht länger als drei Monate betragen soll, eine Prüfung über den bis zum Zeitpunkt des Austritts im Unterrichtsfach Ethik behandelten Stoff des Schuljahres abzulegen. 2 Erfolgt der Austritt während der letzten drei Monate des Schuljahres, in dem die betreffenden Schülerinnen und Schüler die Fachabiturprüfung oder Abiturprüfung ablegen, so ist die Prüfung spätestens im Zusammenhang mit der Abschlussprüfung abzulegen; ihr Ergebnis gilt als Jahresfortgangsergebnis im Fach Ethik.
 +
 +<cite>[[http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-FOBSchulOBY2008rahmen&doc.part=X#P41-A1|Art. 41 FOBOSO]]</cite></blockquote>
 +
 +=== Abmeldung vom Religionsunterricht in Berufsschulen in Bayern ===
 +<blockquote>**§ 37 - Religionsunterricht**
 +
 +(vgl. Art. 46 BayEUG)
 +
 +(1) 1 Der Religionsunterricht ist für die bekenntnisangehörigen Schülerinnen und Schüler Pflichtfach. 2 **Die Abmeldung vom Religionsunterricht bedarf der Schriftform. 3 Sie gilt jeweils für das laufende Schuljahr und muss spätestens innerhalb der ersten drei Wochen nach Unterrichtsbeginn erfolgen**; eine spätere Abmeldung ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
 +
 +<cite>[[http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml;jsessionid=01C21A6D170B038201EC1EF75BE8671B.jp65?showdoccase=1&st=null&doc.id=jlr-BerSchulOBY2008rahmen&doc.part=X&doc.origin=bs#P37-A1|§37 I BSO]]</cite></blockquote>
 +
 +Es besteht auch die Möglichkeit der Befreiung vom RU:
 +<blockquote>**§ 33 - Befreiung**
 +
 +(1) Über Anträge auf Befreiung vom Besuch der Berufsschule nach Art. 39 Abs. 4 BayEUG entscheidet die Schule.
 +
 +(2) 1 Die Schule kann in begründeten Fällen vom Unterricht in einzelnen Fächern in der Regel zeitlich begrenzt und von für verbindlich erklärten schulischen Veranstaltungen befreien; wer bei Wiederholung der Berufsabschlussprüfung vom theoretischen Teil der Prüfung befreit ist, kann vom gesamten Unterricht befreit werden. 2 Die Schule befreit Schülerinnen und Schüler ganz oder teilweise vom Unterricht im Fach Sport, wenn durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen wird, dass eine Teilnahme wegen körperlicher Beeinträchtigung nicht möglich ist; die Schule kann ein schulärztliches Zeugnis verlangen; bei offensichtlicher körperlicher Beeinträchtigung wird auf den Nachweis verzichtet. 3 **Berufsschulberechtigte, für die weder eigene Klassen noch ein Plusprogramm eingerichtet werden und die einen mittleren Schulabschluss nachweisen können, werden auf Antrag von den Fächern Religion, Ethik und Deutsch befreit**; über die Befreiung entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter im pflichtgemäßen Ermessen. 4 Entsprechendes gilt für das Fach Sozialkunde, wenn die für die Berufsausbildung zuständige Stelle auf die erneute Ablegung des Prüfungsteils Wirtschafts- und Sozialkunde verzichtet.
 +
 +(3) Befreiungen nach Abs. 2 sind den Erziehungsberechtigten und der oder dem Ausbildenden bzw. der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber schriftlich mitzuteilen.
 +<cite>[[http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml;jsessionid=01C21A6D170B038201EC1EF75BE8671B.jp65?showdoccase=1&st=null&doc.id=jlr-BerSchulOBY2008rahmen&doc.part=X&doc.origin=bs#P33-A2|§33 II BSO]]</cite></blockquote>
 +
 +===== Grundlage der Abmeldung vom Religionsunterricht in Bremen (HB) =====
 +RU ist in Bremen kein ordentliches Fach, eine Abmeldung ist nicht notwendig. Aufgrund der [[wpde>Bremer Klausel]] regelt die Nicht-Teilnahme die Landesverfassung:
 +
 +<blockquote>**Artikel 32 [Gemeinschaftsschulen, Religionsunterricht]**
 +
 +(2) 1Unterricht in Biblischer Geschichte wird nur von Lehrern erteilt, die sich dazu bereit erklärt haben. 2**Über die Teilnahme der Kinder an diesem Unterricht entscheiden die Erziehungsberechtigten.** 
 +
 +<cite>[[https://bremen.beck.de/default.aspx?typ=reference&y=100&g=BrVerf&a=32|Art 32 II BremVerf]]</cite></blockquote>
 +===== Grundlage der Abmeldung vom Religionsunterricht in Hessen (HE) =====
 +  * :!: Achtung Fristen: Die Abmeldung muss schon Vor-Schulhalbjahr erfolgen und muss jedes Schulhalbjahr wieder gestellt werden!
 +
 +
 +<blockquote> **Artikel 58**
 +
 +Über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht bestimmt der Erziehungsberechtigte. Kein Lehrer kann verpflichtet oder gehindert werden, Religionsunterricht zu erteilen.
 +<cite>[[http://www.rv.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/1be0/page/bshesprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=187&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-VerfHEpArt58&doc.part=X&doc.price=0.0#focuspoint#Art58-A1|Art. 58 der Verfassung des Landes Hessen]]</cite></blockquote>
 +
 +<blockquote>**§ 8 - Religionsunterricht und Ethikunterricht**
 +
 +(3) Eine Abmeldung vom Religionsunterricht ist möglich. Hierüber entscheiden die Eltern, nach Vollendung des 14. Lebensjahres die Schülerinnen und Schüler.
 +
 +<cite>[[http://www.rv.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/iqd/page/bshesprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=270&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-SchulGHE2005rahmen%3Ajuris-lr00&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=1#P8-A1|§8 III HSchG]]</cite></blockquote>
 +
 +<blockquote> **6 - Teilnahme der Schülerinnen und Schüler am Religionsunterricht**
 +
 +3. **Eine Abmeldung vom bisher besuchten Religionsunterricht bedarf einer schriftlichen Erklärung der Eltern (§ 100 des Hessischen Schulgesetzes) oder der religionsmündigen Schülerinnen und Schüler.** Die Abmeldung von religionsmündigen, aber noch nicht volljährigen Schülerinnen und Schülern ist den Eltern von der Schule schriftlich mitzuteilen.
 +
 +4. Die Abmeldung ist nur in der Form der Einzelabmeldung statthaft. **Sie soll in der Regel nur am Ende eines Schulhalbjahres erfolgen.** Eine Rücknahme der Abmeldung ist zulässig.<cite>[[http://verwaltung.hessen.de/irj/servlet/prt/portal/prtroot/slimp.CMReader/HKM_15/HKM_Internet/med/dee/dee20823-3f66-9721-f012-f31e2389e481,22222222-2222-2222-2222-222222222222,true|Erlass des Hessischen Kultusministeriums über den Religionsunterricht vom 05. November 2009, Z.4 - 870.500.000 - 12, Gült. Verz. Nr. 7205]]</cite></blockquote>
 +===== Grundlage der Abmeldung vom Religionsunterricht in Hamburg (HH) =====
 +  * Da keine weiteren Formalia erwähnt werden, empfiehlt sich eine schriftliche Abmeldung zu Beginn des Schulhalbjahres. Sollte die Schule für ihre Geringschätzung von Bürgerrechten bekannt sein, kann man die Abmeldung auch in den letzten Tagen das Vor-Halbjahres versenden.
 +  * :!: Achtung: 
 +    * //In den Klassen 1 und 2 findet der Religionsunterricht innerhalb des Deutsch- und Sachkundeunterrichtes statt.// \\ -- Quelle: [[wpde>Religionsunterricht in Deutschland]], die [[http://lbs.hh.schule.de|Primär-Quelle]] ist z.Zt. offline((10.10.2014)).
 +    * Auch dieser Unterricht kann und sollte den Kindern erspart bleiben und abgemeldet werden!
 +
 +  * Die Vereinigung Hamburger Religionslehrerinnen und Religionslehrer e.V. frohlockt übrigens, dass "//Abmeldungen vom Religionsunterricht waren in Hamburg in den letzten Jahren erfreulicherweise äußerst selten, die meisten Kinder nehmen am RU für alle teil.//(([[http://www.vhrr.de/schule-ru-f%C3%BCr-alle/eltern/|Quelle]]))"
 +
 +<blockquote>**§ 7 - Religionsunterricht**
 +
 +(3) Über die Teilnahme am Religionsunterricht entscheiden die Sorgeberechtigten, nach Vollendung des 14. Lebensjahres die Schülerinnen und Schüler.
 +<cite>[[http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?showdoccase=1&st=null&doc.id=jlr-SchulGHArahmen&doc.part=X&doc.origin=bs#P7-A3|§7 III HambSG]]</cite></blockquote>
 +===== Grundlage der Abmeldung vom Religionsunterricht in Mecklenburg-Vorpommern (MV) =====
 +  * In Mecklenburg-Vorpommern bestehen keine Fristen für die Abmeldung vom RU, diese muss allerdings jedes Schul-Jahr wieder abgegeben werden.
 +    * Um Schwierigkeiten zu vermeiden und den Planern zu helfen, empfiehlt es sich die Abmeldung vor Beginn des Unterrichtes abzuschicken.
 +
 +<blockquote>**§ 7 - Religionsunterricht**
 +
 +(2) Die Erziehungsberechtigten, nach Vollendung des 14. Lebensjahres die Schülerinnen und Schüler, entscheiden über die Teilnahme am Religionsunterricht. Für Schülerinnen und Schüler, die vom Religionsunterricht abgemeldet worden sind oder sich abgemeldet haben, wird im Primar- und Sekundarbereich I Unterricht in Philosophieren mit Kindern, im Sekundarbereich II Unterricht in Philosophie erteilt.
 +
 +<cite>[[http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-SchulGMV2010rahmen&doc.part=X&doc.origin=bs&st=lr#P7-A2|§7 II SchulG M-V]]</cite></blockquote>
 +
 +
 +<blockquote>1. Evangelische/katholische Religion ist ordentliches Unterrichtsfach. Über die Abmeldung beim Religionsunterricht entscheiden die Eltern bzw. Schüler nach Vollendung des 14. Lebensjahres.
 +Die Abmeldung verpflichtet die Schüler, am Unterricht im Ersatzfach teilzunehmen.
 +**Die Abmeldungen vom Religionsunterricht erfolgen formlos schriftlich beim Schulleiter und sind längstens für ein Schuljahr gültig.**
 +
 +<cite>[[http://vorschriften.schulwesen-mv.de/?p=775|§1 des Runderlasses des Kultusministeriums M-V vom 22. April 1997]]</cite></blockquote>
 +===== Grundlage der Abmeldung vom Religionsunterricht in Niedersachsen (NI) =====
 +  * :!: Achtung Fristen: Die Formulierung "//soll [..] erfolgen//"((siehe unten oder: [[http://www.schure.de/22410/33,82105.htm|§4 II des Runderlasses d. MK v. 10.5.2011 - 33-82105]])) ist zwar dehnbar, aber im Einzelfall kann es durchaus problematisch werden - deswegen die Abmeldung bereits am Vorjahresende einreichen!
 +
 +<blockquote> (2) Über die Teilnahme am Religionsunterricht bestimmen die Erziehungsberechtigten. Nach der Vollendung des 14. Lebensjahres steht dieses Recht den Schülerinnen und Schülern zu. **Die Nichtteilnahme am Religionsunterricht ist der Schulleitung schriftlich zu erklären.**<cite>[[http://www.schure.de/2241001/nschg.htm#teil9|§ 124 II NSchG]]</cite></blockquote> 
 +
 +<blockquote>**4. Teilnahme am Religionsunterricht**
 +
 +4.2 Die Abmeldung soll nur zum Ende eines Schulhalbjahres erfolgen. Sie kann widerrufen werden. 
 +
 +<cite>[[http://www.schure.de/22410/33,82105.htm|§4 II des Runderlasses d. MK v. 10.5.2011 - 33-82105]]</cite></blockquote>
 +===== Grundlage der Abmeldung vom Religionsunterricht in Nordrhein-Westfalen (NW) =====
 +
 +  * Die Möglichkeit der Abmeldung vom RU ist in Nordrhein-Westfalen sogar Teil der Landesverfassung - wird aber (rechtsdogmatisch verfehlt) als "Befreiung" bezeichnet. Die weiteren Formulierungen sind häufig unklar und verworren. 
 +  * In Nordrhein-Westfalen werden viele rechtliche Grundlagen auch gar nicht vom Land, sondern gleich der Kirche im Netz zur Verfügung gestellt.
 +  * :!: Aufgrund der verworrenen Rechtslage und des starken Einflusses der Kirchen empfiehlt sich Abmeldung vom Religionsunterricht in Nordrhein-Westfalen: 
 +    * schriftlich
 +    * in den letzten Tagen des Vor-Halbjahres
 +    * für jedes Schul-Halbjahr
 +    * unter Bezugnahme auf Art. 14 IV Landesverfassung §31 VI SchulG
 +
 +<blockquote>**Art 14**
 +
 +(4) Die Befreiung vom Religionsunterricht ist abhängig von einer schriftlichen Willenserklärung der Erziehungsberechtigten oder des religionsmündigen Schülers.
 +
 +<cite>[[https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=1&ugl_nr=100&bes_id=3321&aufgehoben=N&menu=1&sg=0#det250815|Art 14 IV der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen ]]</cite></blockquote>
 +
 +<blockquote>**§ 31 - Religionsunterricht**
 +
 +(6) Eine Schülerin oder ein Schüler ist von der Teilnahme am Religionsunterricht auf Grund der Erklärung der Eltern oder - bei Religionsmündigkeit der Schülerin oder des Schülers - auf Grund eigener Erklärung befreit. **Die Erklärung ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich zu übermitteln**. Die Eltern sind über die Befreiung zu informieren.<cite>[[https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=223&bes_id=7345&aufgehoben=N&menu=1#det310546|§31 VI SchulG]]</cite></blockquote>
 +
 +
 +<blockquote>6.2 **Eine Abmeldung ist schriftlich gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter entweder durch die Erziehungsberechtigten oder nach Erreichen der Religionsmündigkeit (ab 14 Jahre) von der Schülerin oder dem Schüler selbst mitzuteilen.** Melden sich Minderjährige vom Religionsunterricht ab, so sind deren Erziehungsberechtigte darüber zu informieren. **Die Befreiung vom Religionsunterricht kann nicht an bestimmte Termine gebunden werden.** Bei Widerruf der Erklärung besteht die Pflicht zum Besuch des Religionsunterrichtes. Wenn hinreichende Beurteilungsgrundlagen vorliegen, wird eine Note erteilt. Die Schule kann aus schulorganisatorischen Gründen die erneute Teilnahme auf den Beginn eines Schulhalbjahres beschränken.
 +<cite>[[http://www.schuleunderziehung.de/870-Religions-unterricht/915-Rechtsgrundlagen/9962,Erlass-%22Religionsunterricht-an-Schulen%22.html|§6.2 Religionsunterricht an Schulen - Runderlass d. Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder v. 20. 6. 2003 (ABl. NRW. S. 232)]]</cite></blockquote>
 +===== Grundlage der Abmeldung vom Religionsunterricht in Rheinland-Pfalz (RP) =====
 +  * FIXME //in Bearbeitung //
 +  * Das "natürliche Sittengesetz" (Art. 35 II Landesverfassung) ist eine katholische Wendung, die böse Erinnerungen an das Dritte Reich hochhält.
 +  * In der Grundschule besteht die Möglichkeit den RU, trotz Zugehörigkeit zu einer Konfession "abzulehnen" (§25 I GrSchulO).
 +
 +<blockquote>**Artikel 35 [Teilnahme am Religionsunterricht]**
 +
 +(1) Die Teilnahme am Religionsunterricht kann durch die Willenserklärung der Eltern oder der Jugendlichen nach Maßgabe des Gesetzes abgelehnt werden.
 +
 +(2) Für Jugendliche, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, ist ein Unterricht über die allgemein anerkannten Grundsätze des natürlichen Sittengesetzes zu erteilen.
 +<cite>[[http://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/zie/page/bsrlpprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-VerfRPrahmen&doc.part=X&doc.price=0.0#jlr-VerfRPpArt35|Artikel 35 der Landesverfassung]]</cite></blockquote>
 +
 +<blockquote> **§ 25 - Religions- und Ethikunterricht**
 +
 +(1) Die Schülerinnen und Schüler nehmen am Religionsunterricht ihres Bekenntnisses teil. Die Teilnahme kann von den Eltern schriftlich abgelehnt werden.
 +
 +<cite>[[http://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/2n3v/page/bsrlpprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-GrSchulORP2008rahmen&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=0#jlr-GrSchulORP2008pP25|§25 I GrSchulO]]</cite></blockquote>
 +
 +===== Grundlage der Abmeldung vom Religionsunterricht in Schleswig-Holstein (SH) =====
 +<blockquote>**§ 7 - Religionsunterricht; Bekenntnis- und Weltanschauungsschulen**
 +(2) Die Eltern haben das Recht, die Schülerin oder den Schüler vom Religionsunterricht abzumelden. Dieses Recht steht der Schülerin und dem Schüler zu, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet haben. Schülerinnen und Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, erhalten stattdessen anderen gleichwertigen Unterricht.
 +<cite>[[http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal/t/men/page/bsshoprod.psml;jsessionid=2700AEBE05E25453494397A3843B7B15.jp74?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-SchulGSH2007rahmen&doc.part=X&doc.price=0.0#P7-A2|§7 II SchulG]]</cite></blockquote>
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 +===== Grundlage der Abmeldung vom Religionsunterricht in Saarland (SL) =====
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 +<blockquote>**§ 14 - Teilnahme am Religionsunterricht**
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 +Die Eltern können die Teilnahme ihrer Kinder am Religionsunterricht ablehnen. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres steht dieses Recht der Schülerin oder dem Schüler zu. **Die Erklärung über die Abmeldung vom Religionsunterricht ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter von den Erziehungsberechtigten oder von der Schülerin oder dem Schüler schriftlich abzugeben.**
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 +Diese Vorschrift gilt auch für Privatschulen.
 +<cite>[[http://sl.juris.de/sl/gesamt/SchulOG_SL.htm#P14-A1|§14 SchoG]]</cite></blockquote>
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 +===== Grundlage der Abmeldung vom Religionsunterricht in Sachsen (SN) =====
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 +<blockquote>**§ 20 - Teilnahme**
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 +Die Eltern bestimmen, ob ihre Kinder am Religionsunterricht oder am Ethikunterricht teilnehmen. Nach Vollendung des 14. Lebensjahres steht dieses Recht dem Schüler zu.
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 +<cite>[[http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=2151013891515&jlink=p20&jabs=30|§20 SchulG]]</cite></blockquote>
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 +===== Grundlage der Abmeldung vom Religionsunterricht in Thüringen (TH) =====
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 +<blockquote>**§ 46 - Religionsunterricht und Ethikunterricht**
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 +(2) **Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach für alle Schüler, die einer Kirche oder Religionsgemeinschaft angehören.** Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Kirchen oder der Religionsgemeinschaften erteilt. Zur Erteilung des Religionsunterrichts bedürfen die Lehrer der Berufung durch die Kirchen oder Religionsgemeinschaften. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen. **Über die Teilnahme am Religionsunterricht entscheiden die Eltern oder die Schüler, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben.** Näheres wird durch Vertrag zwischen dem Land Thüringen und den betreffenden Kirchen oder Religionsgemeinschaften geregelt.
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 +<cite>[[http://landesrecht.thueringen.de/jportal?quelle=jlink&query=SchulG+TH&psml=bsthueprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-SchulGTH2003pP46|§46 II ThürSchulG]]</cite></blockquote>