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jura:neutralitaetsgebot

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jura:neutralitaetsgebot [2013/09/04 10:07] hkolbejura:neutralitaetsgebot [2019/03/05 16:04] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +======  Neutralitätsgebot ======
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 +===== Inhalt =====
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 +  * Besagt: **Der Staat hat sich weltanschaulich-religiös neutral zu verhalten**.
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 +===== Herleitung =====
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 +Hergeleitet aus Art. 3 III, 4 I, 33 III GG und 136 I, IV, 137 I, VII WRV/Art. 140 GG.
 +
 +<blockquote>Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.<cite>[[:grundgesetz#artikel_3|Artikel 3 III Grundgesetz]]</cite></blockquote>
 +
 +<blockquote> Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.<cite>[[:grundgesetz#artikel_4|Artikel 4 I Grundgesetz]]</cite></blockquote>
 +
 +<blockquote>Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.<cite>[[:grundgesetz#artikel_33|Artikel 33 III Grundgesetz]]</cite></blockquote>
 +
 +<blockquote>1. Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt.
 +
 +4. Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesform gezwungen werden.<cite>[[:grundgesetz#art_136_der_deutschen_verfassung_vom_11081919_individuelle_religionsfreiheit|Art. 136 I und IV WRV]]</cite></blockquote>
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 +<blockquote>1. Es besteht keine Staatskirche.
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 +6.  Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.<cite>[[:grundgesetz#art_137_der_deutschen_verfassung_vom_11081919_religionsgesellschaften|Art. 137 I und VII WRV]]</cite></blockquote>
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