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jura:rechtliche_grundlagen_fuer_religionsunterricht_in_bayern_by

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jura:rechtliche_grundlagen_fuer_religionsunterricht_in_bayern_by [2014/10/08 12:38] – [Art. 46 BayEUG] hkolbejura:rechtliche_grundlagen_fuer_religionsunterricht_in_bayern_by [2019/03/05 16:04] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Rechtliche Grundlagen für Religionsunterricht in Bayern (BY) ======
 +  * Unterseite von [[:religionsunterricht|Religionsunterricht]].
 +  * Volltext des Gesetzestexte: [[jura:schulgesetze|Schulgesetze]]
 +  * siehe auch [[:abmeldung_vom_religionsunterricht|Abmeldung vom Religionsunterricht]]; [[:kruzifix-beschluss|Kruzifix-Beschluss]]
 +  * Weitere Details: [[http://www.reli-adi.eu/?q=gesetze-BAYERN|Reli Adieu: Schulverordnungen Bayern]]
 +
 +Hier ist die [[#schulgottesdienste_schuelergottesdienste_sonstige_kirchliche_veranstaltungen|Verwaltungsvorschrift "Schulgottesdienste, Schülergottesdienste, sonstige kirchliche Veranstaltungen"]] angefügt, da es hier häufig Überschneidungen und Übertretungen gibt. Die Klarheit des Art. 137 I der Landesverfassung findet in der Realität eher selten Niederschlag.
 +
 +
 +===== Art. 137 der Landesverfassung =====
 +
 +<blockquote>
 +(1) **Die Teilnahme am Religionsunterricht und an kirchlichen Handlungen und Feierlichkeiten bleibt der Willenserklärung der Erziehungsberechtigten, vom vollendeten 18. Lebensjahr ab der Willenserklärung der Schüler überlassen.**
 +<cite>[[http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?doc.id=jlr-VerfBY1998pArt137&st=lr&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint|Art. 137 I der Landesverfassung]]</cite></blockquote>
 +
 +===== Art. 46 BayEUG =====
 +  * Aus: [[http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-EUGBY2000rahmen&doc.part=X|Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000]]
 +<blockquote>** Art. 46 - Religionsunterricht**
 +
 +(1) 1 **Der Religionsunterricht ist an den Grundschulen, Mittelschulen, Realschulen, Gymnasien, Förderschulen, Berufsschulen, Wirtschaftsschulen, Fachoberschulen, Berufsoberschulen, an sonstigen Schulen nach Maßgabe der Schulordnung, ordentliches Lehrfach (Pflichtfach).** 2 Er wird nach Bekenntnissen getrennt in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der betreffenden Kirche oder Religionsgemeinschaft erteilt.
 +
 +(2) 1 Lehrkräfte bedürfen zur Erteilung des Religionsunterrichts der Bevollmächtigung durch die betreffende Kirche oder Religionsgemeinschaft. 2 Keine Lehrkraft darf gegen ihren Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.
 +
 +(3) An den Grundschulen, Mittelschulen und Förderzentren können die von den Kirchen und Religionsgemeinschaften bestellten Lehrkräfte für den Religionsunterricht den gesamten Religionsunterricht erteilen.
 +
 +(4) 1 Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, ihre Kinder vom Religionsunterricht abzumelden. 2 Nach Vollendung des 18. Lebensjahres steht dieses Recht den Schülerinnen und Schülern selbst zu. 3 __Das Nähere über Teilnahme und Abmeldung regelt das Staatsministerium durch Rechtsverordnung.__
 +
 +<cite>[[http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-EUGBY2000rahmen&doc.part=X#Art46-A1|Art. 46 BayEUG]]</cite></blockquote>
 +
 +==== Schulordnung für die Grundschulen in Bayern ====
 +  * [[http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&st=null&doc.id=jlr-VoSchulOBY2008rahmen&doc.part=X&doc.origin=bs|Schulordnung für die Grundschulen in Bayern (Grundschulordnung - GrSO) vom 11. September 2008]]
 +
 +<blockquote>**§ 35 - Religiöse Erziehung, Religionsunterricht**
 +
 +(1) 1 Die Schule unterstützt die Erziehungsberechtigten bei der religiösen Erziehung der Kinder. 2 Schulgebet, Schulgottesdienst und Schulandacht sind Möglichkeiten dieser Unterstützung; die Teilnahme der Schülerinnen und Schüler ist zu ermöglichen und zu fördern. 3 Die Mitglieder der Schulgemeinschaft sind verpflichtet, die religiösen Empfindungen aller zu achten.
 +
 +(2) 1 Die Abmeldung vom Religionsunterricht muss schriftlich und spätestens am letzten Unterrichtstag des Schuljahres mit Wirkung ab dem folgenden Schuljahr erfolgen; eine spätere Abmeldung ist nur aus wichtigem Grund zulässig. 2 Die Abmeldung gilt für die Zeit des Verbleibens an der betreffenden Schule, solange sie nicht widerrufen wird.
 +
 +(3) 1 Auf schriftlichen Antrag der Erziehungsberechtigten lässt die Schule Schülerinnen und Schüler, die keiner Religionsgemeinschaft angehören, zur Teilnahme am Religionsunterricht eines Bekenntnisses als Pflichtfach zu, wenn die Religionsgemeinschaft, für deren Bekenntnis der betreffende Religionsunterricht eingerichtet ist, zustimmt und zwingende schulorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen. 2 Dies gilt entsprechend für Schülerinnen und Schüler, für deren Religionsgemeinschaft Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach für die betreffende Schulart an öffentlichen Schulen in Bayern nicht eingerichtet ist; in diesem Fall ist dem Antrag die Zustimmung dieser Religionsgemeinschaft beizufügen. 3 Für den Zeitpunkt des Antrags und für die Abmeldung gilt Abs. 2 entsprechend. 4 Die Zulassung gilt für die Dauer des Besuchs der betreffenden Schulart, soweit nicht die Zustimmung einer beteiligten Religionsgemeinschaft widerrufen wird.
 +<cite>[[http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&st=null&doc.id=jlr-VoSchulOBY2008rahmen&doc.part=X&doc.origin=bs#P35-A1|§35 Grundschulordnung - GrSO]]</cite></blockquote>
 +
 +==== Schulordnung für die Realschulen ====
 +  * [[http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-RSchulOBY2007rahmen&doc.part=X&doc.origin=bs|Schulordnung für die Realschulen (Realschulordnung - RSO) vom 18. Juli 2007]]
 +
 +<blockquote>**§ 46 - Religiöse Erziehung, Religionsunterricht **
 +
 +(vgl. Art. 46 BayEUG)
 +
 +(1) 1 Die Schule unterstützt die Erziehungsberechtigten bei der religiösen Erziehung der Kinder. 2 Schulgebet, Schulgottesdienste und Schulandacht sind Möglichkeiten dieser Unterstützung, die Teilnahme der Schülerinnen und Schüler ist zu ermöglichen und zu fördern. 3 Die Mitglieder der Schulgemeinschaft sind verpflichtet, die religiösen Empfindungen aller zu achten.
 +
 +(2) 1 Die Abmeldung vom Religionsunterricht muss schriftlich und spätestens am letzten Unterrichtstag des Schuljahres mit Wirkung ab dem folgenden Schuljahr erfolgen; eine spätere Abmeldung ist nur aus wichtigem Grund zulässig. 2 Für den Religionsunterricht ist eine Mindestteilnehmerzahl von fünf Schülerinnen und Schülern erforderlich.
 +
 +(3) 1 Auf schriftlichen Antrag der Erziehungsberechtigten lässt die Schulleiterin oder der Schulleiter Schülerinnen und Schüler, die keiner Religionsgemeinschaft angehören, zur Teilnahme am Religionsunterricht eines Bekenntnisses als Pflichtfach zu, wenn die Religionsgemeinschaft, für deren Bekenntnis der betreffende Religionsunterricht eingerichtet ist, zustimmt und zwingende schulorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen. 2 Dies gilt entsprechend für Schülerinnen und Schüler, für deren Religionsgemeinschaft Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach für die betreffende Schulart in Bayern an öffentlichen Schulen nicht eingerichtet ist; in diesem Fall ist dem Antrag die Zustimmung dieser Religionsgemeinschaft beizufügen. 3 Für den Zeitpunkt des Antrags und für die Abmeldung vom Religionsunterricht gilt Abs. 2 Satz 1 entsprechend.
 +
 +(4) 1 Treten Schülerinnen und Schüler während des Schuljahres aus dem Religionsunterricht aus, so haben sie binnen angemessener Frist eine Prüfung über den bis zum Zeitpunkt des Austritts im Unterrichtsfach Ethik behandelten Stoff des Schuljahres abzulegen. 2 Erfolgt der Austritt während der letzten drei Monate des Schuljahres, so ist die Prüfung spätestens in der ersten Unterrichtswoche des folgenden Schuljahres abzulegen; ihr Ergebnis gilt als Jahresfortgangsnote im Fach Ethik.
 +
 +<cite>[[http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-RSchulOBY2007rahmen&doc.part=X&doc.origin=bs#P46-A1|§46 RSO]]</cite></blockquote>
 +
 +==== Schulordnung für die Gymnasien in Bayern ====
 +  * [[http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&st=null&doc.id=jlr-GymSchulOBY2007rahmen&doc.part=X&doc.origin=bs|Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung - GSO) vom 23. Januar 2007]]
 +
 +<blockquote>**§ 45 - Religiöse Erziehung, Religionsunterricht**
 +
 +(vgl. Art. 46 BayEUG)
 +
 +(1) 1 Die Schule unterstützt die Erziehungsberechtigten bei der religiösen Erziehung der Kinder. 2 Schulgebet, Schulgottesdienst und Schulandacht sind Möglichkeiten dieser Unterstützung; die Teilnahme der Schülerinnen und Schüler ist zu ermöglichen und zu fördern. 3 Die Mitglieder der Schulgemeinschaft sind verpflichtet, die religiösen Empfindungen aller zu achten.
 +
 +(2) 1 Die Abmeldung vom Religionsunterricht muss schriftlich und spätestens am letzten Unterrichtstag des Schuljahres mit Wirkung ab dem folgenden Schuljahr erfolgen; eine spätere Abmeldung ist nur aus wichtigem Grund zulässig. 2 Für den Religionsunterricht ist eine Mindestteilnehmerzahl von fünf Schülerinnen und Schülern erforderlich.
 +
 +(3) 1 Auf schriftlichen Antrag der Erziehungsberechtigten lässt die Schule Schülerinnen und Schüler, die keiner Religionsgemeinschaft angehören, zur Teilnahme am Religionsunterricht eines Bekenntnisses als Pflichtfach zu, wenn die Religionsgemeinschaft, für deren Bekenntnis der betreffende Religionsunterricht eingerichtet ist, zustimmt und zwingende schulorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen. 2 Dies gilt entsprechend für Schülerinnen und Schüler, für deren Religionsgemeinschaft Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach für die betreffende Schulart an öffentlichen Schulen in Bayern nicht eingerichtet ist; in diesem Falle ist dem Antrag die Zustimmung dieser Religionsgemeinschaft beizufügen. 3 Für den Zeitpunkt des Antrags und für die Abmeldung vom Religionsunterricht gilt Abs. 2 entsprechend.
 +
 +(4) 1 Treten Schülerinnen oder Schüler während des Schuljahres aus dem Religionsunterricht aus, so haben sie binnen angemessener Frist eine Prüfung über den bis zum Zeitpunkt des Austritts im Unterrichtsfach Ethik behandelten Stoff des Schuljahres abzulegen. 2 Erfolgt der Austritt während der letzten drei Monate des Schuljahres, so ist die Prüfung spätestens in der ersten Unterrichtswoche des folgenden Schuljahres abzulegen; ihr Ergebnis gilt als Jahresfortgangsnote im Fach Ethik.
 +
 +(5) 1 In den Jahrgangsstufen 11 und 12 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Schuljahres der Ausbildungsabschnitt tritt. 2 Die Prüfung ist innerhalb von sechs Wochen abzulegen; bei Austritt während der letzten vier Wochen des Ausbildungsabschnitts 11/2 ist die Prüfung spätestens in der ersten Unterrichtswoche des folgenden Ausbildungsabschnitts abzulegen.
 +
 +<cite>[[http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&st=null&doc.id=jlr-GymSchulOBY2007rahmen&doc.part=X&doc.origin=bs#P45-A1|§45 GSO]]</cite></blockquote>
 +
 +==== Schulordnung für die Berufliche Oberschule, Fachoberschulen und Berufsoberschulen ====
 +  * [[http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-FOBSchulOBY2008rahmen&doc.part=X|Schulordnung für die Berufliche Oberschule, Fachoberschulen und Berufsoberschulen (Fachober- und Berufsoberschulordnung - FOBOSO) vom 28. August 2008]]
 +
 +<blockquote>**§ 41 - Religionsunterricht**
 +
 +(vgl. Art. 46 BayEUG)
 +
 +(1) 1 Die Abmeldung vom Religionsunterricht bedarf der Schriftform. 2 Sie gilt jeweils für das laufende Schuljahr und muss spätestens innerhalb der ersten Woche nach Unterrichtsbeginn erfolgen; eine spätere Abmeldung ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
 +
 +(2) 1 Auf schriftlichen Antrag der Erziehungsberechtigten werden Schülerinnen und Schüler, die keiner Religionsgemeinschaft angehören, zur Teilnahme am Religionsunterricht eines Bekenntnisses als Pflichtfach zugelassen, wenn die Religionsgemeinschaft, für deren Bekenntnis der betreffende Religionsunterricht eingerichtet ist, zustimmt und zwingende schulorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen. 2 Dies gilt entsprechend für Schülerinnen und Schüler, für deren Religionsgemeinschaft Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach für die betreffende Schulart an öffentlichen Schulen in Bayern nicht eingerichtet ist; in diesem Fall ist dem Antrag die Zustimmung dieser Religionsgemeinschaft beizufügen. 3 Die Zulassung spricht die Schulleiterin oder der Schulleiter aus. 4 Für den Zeitpunkt des Antrags gilt Abs. 1 Satz 2 entsprechend. 5 Die Zulassung gilt für die Dauer des Besuchs der betreffenden Schulart, soweit nicht die Zustimmung einer beteiligten Religionsgemeinschaft widerrufen wird. 6 Mit der Teilnahme am Religionsunterricht entfällt die Pflicht zum Besuch des Ethikunterrichts. 7 Für die Abmeldung vom Religionsunterricht gilt Abs. 1 entsprechend; die erneute Teilnahme an einem Religionsunterricht nach Satz 1 darf frühestens nach Ablauf eines vollen Schuljahres nach der Abmeldung von dem vorher besuchten Religionsunterricht zugelassen werden.
 +
 +(3) 1 Bei Austritt aus dem Religionsunterricht während des Schuljahres ist binnen angemessener Frist, die in der Regel nicht länger als drei Monate betragen soll, eine Prüfung über den bis zum Zeitpunkt des Austritts im Unterrichtsfach Ethik behandelten Stoff des Schuljahres abzulegen. 2 Erfolgt der Austritt während der letzten drei Monate des Schuljahres, in dem die betreffenden Schülerinnen und Schüler die Fachabiturprüfung oder Abiturprüfung ablegen, so ist die Prüfung spätestens im Zusammenhang mit der Abschlussprüfung abzulegen; ihr Ergebnis gilt als Jahresfortgangsergebnis im Fach Ethik.
 +
 +(4) Für den Religionsunterricht ist eine Mindestteilnehmerzahl von fünf Schülerinnen und Schülern erforderlich.
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 +<cite>[[http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-FOBSchulOBY2008rahmen&doc.part=X#P41-A1|Art. 41 FOBOSO]]</cite></blockquote>
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 +==== Schulordnung für die Berufsschulen in Bayern ====
 +  * [[http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml;jsessionid=01C21A6D170B038201EC1EF75BE8671B.jp65?showdoccase=1&st=null&doc.id=jlr-BerSchulOBY2008rahmen&doc.part=X&doc.origin=bs|Schulordnung für die Berufsschulen in Bayern (Berufsschulordnung - BSO) vom 30. August 2008]]
 +
 +<blockquote>**§ 37 - Religionsunterricht**
 +
 +(vgl. Art. 46 BayEUG)
 +
 +(1) 1 Der Religionsunterricht ist für die bekenntnisangehörigen Schülerinnen und Schüler Pflichtfach. 2 Die Abmeldung vom Religionsunterricht bedarf der Schriftform. 3 Sie gilt jeweils für das laufende Schuljahr und muss spätestens innerhalb der ersten drei Wochen nach Unterrichtsbeginn erfolgen; eine spätere Abmeldung ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
 +
 +(2) 1 Auf schriftlichen Antrag werden Schülerinnen und Schüler, die keiner Religionsgemeinschaft angehören, zur Teilnahme am Religionsunterricht eines Bekenntnisses als Pflichtfach zugelassen, wenn die Religionsgemeinschaft, für deren Bekenntnis der betreffende Religionsunterricht eingerichtet ist, zustimmt und zwingende schulorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen. 2 Dies gilt entsprechend für Schülerinnen und Schüler, für deren Religionsgemeinschaft Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach für die betreffende Schulart an öffentlichen Schulen in Bayern nicht eingerichtet ist oder für die Religionsunterricht nicht angeboten werden kann; in diesem Fall ist dem Antrag die Zustimmung dieser Religionsgemeinschaft beizufügen. 3 Die Zulassung spricht die Schulleiterin oder der Schulleiter aus. 4 Für den Zeitpunkt des Antrags gilt Abs. 1 Satz 3 entsprechend. 5 Die Zulassung gilt für die Dauer des Besuchs der betreffenden Schulart, soweit nicht die Zustimmung einer beteiligten Religionsgemeinschaft widerrufen wird. 6 Mit der Teilnahme am Religionsunterricht entfällt die Pflicht zum Besuch des Ethikunterrichts. 7 Für die Abmeldung vom Religionsunterricht gelten Abs. 1 Sätze 2 und 3 entsprechend; die erneute Teilnahme an einem Religionsunterricht nach Satz 1 darf frühestens nach Ablauf eines vollen Schuljahres nach der Abmeldung von dem vorher besuchten Religionsunterricht zugelassen werden.
 +
 +(3) Für den Religionsunterricht ist eine Mindestteilnehmerzahl von fünf Schülerinnen und Schülern notwendig.
 +<cite>[[http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml;jsessionid=01C21A6D170B038201EC1EF75BE8671B.jp65?showdoccase=1&st=null&doc.id=jlr-BerSchulOBY2008rahmen&doc.part=X&doc.origin=bs#P37-A1|§37 BSO]]</cite></blockquote>
 +
 +==== Schulordnung für die Wirtschaftsschulen in Bayern ====
 +  * [[http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-WiSchulOBY2009rahmen&doc.part=X&doc.origin=bs|Schulordnung für die Wirtschaftsschulen in Bayern (Wirtschaftsschulordnung - WSO) vom 30. Dezember 2009]]
 +
 +<blockquote>**§ 43 - Religiöse Erziehung, Religionsunterricht**
 +
 +(vgl. Art. 46 BayEUG)
 +
 +(1) 1 Die Schule unterstützt die Erziehungsberechtigten bei der religiösen Erziehung der Kinder. 2 Schulgebet, Schulgottesdienst und Schulandacht sind Möglichkeiten dieser Unterstützung; die Teilnahme der Schülerinnen und Schüler ist zu ermöglichen und zu fördern. 3 Die Mitglieder der Schulgemeinschaft sind verpflichtet, die religiösen Empfindungen aller zu achten.
 +
 +(2) 1 Die Abmeldung vom Religionsunterricht muss schriftlich und spätestens am letzten Unterrichtstag des Schuljahres mit Wirkung für das folgende Schuljahr erfolgen; eine spätere Abmeldung ist nur aus wichtigem Grund zulässig. 2 Für den Religionsunterricht ist eine Mindestteilnehmerzahl von fünf Schülerinnen und Schülern erforderlich.
 +
 +(3) 1 Auf schriftlichen Antrag der Erziehungsberechtigten werden Schülerinnen und Schüler, die keiner Religionsgemeinschaft angehören, zur Teilnahme am Religionsunterricht eines Bekenntnisses als Pflichtfach zugelassen, wenn die Religionsgemeinschaft, für deren Bekenntnis der betreffende Religionsunterricht eingerichtet ist, zustimmt und zwingende schulorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen. 2 Dies gilt entsprechend für Schülerinnen und Schüler, für deren Religionsgemeinschaft Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach für die betreffende Schulart an öffentlichen Schulen in Bayern nicht eingerichtet ist; in diesem Fall ist dem Antrag die Zustimmung dieser Religionsgemeinschaft beizufügen. 3 Die Zulassung spricht die Schulleiterin oder der Schulleiter aus. 4 Für den Zeitpunkt des Antrags und für die Abmeldung vom Religionsunterricht gilt Abs. 2 Satz 1 entsprechend.
 +
 +(4) 1 Treten Schülerinnen und Schüler während des Schuljahres aus dem Religionsunterricht aus, haben sie binnen angemessener Frist eine Prüfung über den bis zum Zeitpunkt des Austritts im Unterrichtsfach Ethik behandelten Stoff des Schuljahres abzulegen. 2 Erfolgt der Austritt während der letzten drei Monate des Schuljahres, ist die Prüfung spätestens in der ersten Unterrichtswoche des folgenden Schuljahres abzulegen; ihr Ergebnis gilt als Jahresfortgangsnote im Fach Ethik.
 +<cite>[[http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-WiSchulOBY2009rahmen&doc.part=X&doc.origin=bs#P43-A1|§37 WSO]]</cite></blockquote>
 +==== Schulordnung für die Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung ====
 +  * [[http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&st=null&doc.id=jlr-SoP%C3%A4dVoSchulOBY2008rahmen&doc.part=X&doc.origin=bs|Schulordnung für die Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung (Volksschulordnung - F , VSO-F) vom 11. September 2008]]
 +  * :!: Rechtspfusch: Die "VSO" gibt es nicht mehr - gemeint ist [[#schulordnung_fuer_die_grundschulen_in_bayern|§35 Grundschulordnung - GrSO]]
 +<blockquote>§ 48 - Religiöse Erziehung, Religionsunterricht
 +
 +§ 41 VSO gilt entsprechend.<cite>[[http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&st=null&doc.id=jlr-SoP%C3%A4dVoSchulOBY2008rahmen&doc.part=X&doc.origin=bs#P48-A1|§ 48 VSO-F]]</cite></blockquote>
 +===== Schulgottesdienste, Schülergottesdienste, sonstige kirchliche Veranstaltungen =====
 +  * [[http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=VVBY-VVBY000000442&doc.part=X&st=vv|Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 21. April 1978 Az.: III A 8 - 4/50 361, berichtigt am 7. Juli 1978 ]]
 +
 +<blockquote> **Schulgottesdienste, Schülergottesdienste, sonstige kirchliche Veranstaltungen**
 +
 +**1. Gottesdienst als Teil des Religionsunterrichts**
 +
 +Ein Gottesdienst kann nur dann und insoweit Teil des schulischen Religionsunterrichts sein, als der Lehrplan der jeweiligen Schulart und Jahrgangsstufe einen Gottesdienst des betreffenden Bekenntnisses vorsieht. In der Regel handelt es sich dabei um Gottesdienste im Verband der Klasse oder der Unterrichtsgruppe, die der Einübung und Vertiefung des religiösen Lebens dienen.
 +
 +**2. Gottesdienst als Ersatz für ausfallenden schulischen Religionsunterricht**
 +
 +Der Religionsunterricht in der Schule ist ordentliches Lehrfach nach Art. 7 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes und Art. 136 Abs. 2 Satz 1 der Bayerischen Verfassung. Er ist Pflichtfach im Sinne des § 10 Abs. 1 Buchst. A) ASchO[6] und muss deshalb von allen Schülern des betreffenden Bekenntnisses besucht werden, soweit diese nicht nach § 11 Abs. 2 ASchO[7] vom Religionsunterricht abgemeldet sind. Der Ersatz des Religionsunterrichts durch Gottesdienste ist grundsätzlich nicht zulässig. Die Schule ist vielmehr verpflichtet, alle ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen, um die Erteilung des in der jeweiligen Stundentafel vorgeschriebenen Religionsunterrichts sicherzustellen.
 +
 +Auch in den Fällen, in denen im Bereich der Volksschule die Kirchen nach Art. 20 Abs. 3 des Volksschulgesetzes[8] den schulischen Religionsunterricht durch von ihnen selbst bestellte Religionslehrer erteilen lassen können, bleibt der Religionsunterricht ordentliches Lehrfach der Volksschule. Mit der Übernahme der Erteilung des Religionsunterrichts übernimmt die Kirche gleichzeitig die Verpflichtung, für die regelmäßige Abhaltung dieses Unterrichts zu sorgen. Ist der von der Kirche bestellte Religionslehrer ausnahmsweise aus zwingenden Gründen an der Erteilung des Religionsunterrichts verhindert, sind von der betreffenden Volksschule alle ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen, um die Erteilung des Religionsunterrichts sicherzustellen; hierbei kommen z. B. die Erteilung des Religionsunterrichts durch andere Lehrer dieser Schule mit der erforderlichen Befähigung oder die Nachholung am selben Tag oder an einem anderen Tag in Betracht.
 +
 +Falls in besonderen Ausnahmefällen trotz aller kirchlichen und staatlichen Bemühungen der Religionsunterricht ganz oder teilweise entfallen müsste, kann die Abhaltung eines Gottesdienstes für die betreffenden Klassen anstelle der ausfallenden Religionsstunden in Betracht gezogen werden.
 +
 +**3. Schulgottesdienste**
 +
 +Schulgottesdienste sind einerseits Veranstaltungen der Kirche, die der Religionsausübung der Schüler dienen, andererseits schulische Veranstaltungen. Als schulische Veranstaltungen sind sie von der Schülerunfallversicherung abgedeckt. Auch sind die Schüler nach Maßgabe des § 91 Abs. 3 ASchO[9] zu beaufsichtigen.
 +
 +Schulanfangs- und Schulschlussgottesdienste können während der üblichen Unterrichtszeit gehalten werden. Im Übrigen sollen Schulgottesdienste, soweit es möglich ist, außerhalb der allgemeinen Unterrichtszeit angesetzt werden. Soweit Schulgottesdienste während der allgemeinen Unterrichtszeit stattfinden, fällt der Unterricht während dieser Zeit für die Schüler des betreffenden Bekenntnisses, die am Schulgottesdienst teilnehmen, aus. Schüler, die nicht am Schulgottesdienst teilnehmen, können verpflichtet werden, am Unterricht, eventuell in anderen Klassen, teilzunehmen.
 +
 +Schulgottesdienste finden zu besonderen Anlässen statt. In Betracht kommen z. B. Schulanfangs- und Schulschlussgottesdienste, Gottesdienste zur Weihnachtszeit, zur Fastenzeit, zur Osterzeit. Ihre Zahl darf grundsätzlich fünf im Schuljahr nicht überschreiten. Die Termine für die einzelnen Schulgottesdienste vereinbaren die zuständigen örtlichen Kirchenbehörden und der Schulleiter im Benehmen mit den Religionslehrern. Es ist anzustreben, dass Schulgottesdienste der verschiedenen Konfessionen, die während der allgemeinen Unterrichtszeit angesetzt werden, zur gleichen Zeit stattfinden, soweit gleichartige Anlässe für den Gottesdienst gegeben sind.
 +
 +**4. Schülergottesdienste** 
 +
 +Schülergottesdienste sind kirchliche Veranstaltungen außerhalb der schulischen Verantwortung; sie sind keine schulischen Veranstaltungen. Der Besuch von Schülergottesdiensten während der Unterrichtszeit ist nicht zulässig.
 +
 +Bei Volksschulen, bei denen dies örtlich organisatorisch möglich ist (Schülertransport, Stundenplan), können in Ausnahmefällen Verschiebungen der normalen Unterrichtszeit angeordnet werden. Kürzungen der nach der Stundentafel vorgesehenen Unterrichtszeit sowie die Einrichtung zusätzlicher Omnibusfahrten sind nicht zulässig.
 +
 +**5. Teilnahme**
 +
 +Die Schüler sollen an den Schulgottesdiensten ihres Bekenntnisses teilnehmen (§ 16 Abs. 2 ASchO[10]). Nach Art. 107 Abs. 6 der Bayerischen Verfassung können Schüler jedoch nicht gezwungen werden, an Schulgottesdiensten oder Schülergottesdiensten teilzunehmen, unabhängig davon, ob der Schüler vom Besuch des Religionsunterrichtes seines Bekenntnisses abgemeldet ist oder nicht. Nach Art. 137 Abs. 1 der Bayerischen Verfassung bestimmen die Erziehungsberechtigten, ob der Schüler an Schul- oder Schülergottesdiensten teilnimmt. Sofern die Erziehungsberechtigten keine gegenteilige Entscheidung mitgeteilt haben, kann die Schule davon ausgehen, dass der Schüler, der nicht vom Religionsunterricht abgemeldet ist, nach dem Willen seiner Erziehungsberechtigten an Gottesdiensten als Teil des Religionsunterrichts im Sinne der Nr. 1 dieser Bekanntmachung teilnehmen muss. Schulischer Zwang ist jedoch nicht möglich. Schulgottesdienste dürfen nicht zu verbindlichen Veranstaltungen im Sinne des § 16 Abs. 1 ASchO[11] erklärt werden.
 +
 +**6. Beurlaubungen**
 +
 +Sonstige kirchliche Veranstaltungen (z. B. Bittprozessionen, Flurumgänge, Wallfahrten, Priesterjubiläen) sind keine schulischen Veranstaltungen. Die Beurlaubung zur Mitwirkung oder Teilnahme von Schülern an solchen kirchlichen Veranstaltungen ist nur unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 ASchO[12] und der KMBek über die Beurlaubung von Schülern vom 29. Juni 1977 (KMBl I S. 427, geändert durch KMBek vom 28. Juli 1978, KMBl I S. 447)[13] möglich, insbesondere also dann, wenn der Schüler eine persönliche Verbindung zu dem kirchlichen Ereignis hat.
 +
 +Die Bestimmungen des § 19 Abs. 2 ASchO[14] über die Beurlaubung zur Erfüllung religiöser Pflichten, über die Teilnahme an der Firmung oder Konfirmandenrüstzeit sowie an Einkehrtagen und sonstigen Rüstzeiten bleiben unberührt.
 +
 +**7. Inkrafttreten**
 +
 +Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 1978 in Kraft. Das KMS vom 17. Mai 1976 Nr. III A 8 - 4/62 752 wird aufgehoben.
 +<cite>[[http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=VVBY-VVBY000000442&doc.part=X&st=vv|Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
 +für Unterricht und Kultus vom 21. April 1978 Az.: III A 8 - 4/50 361, berichtigt am 7. Juli 1978]]</cite></blockquote>