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jura:rechtliche_grundlagen_fuer_religionsunterricht_in_bremen_hb

Rechtliche Grundlagen für Religionsunterricht in Bremen (HB)

Art. 32 der Landesverfassung

In Bremen gilt die sog. Bremer Klausel - RU ist kein ordentliches Fach, eine Abmeldung ist nicht nötig.

Artikel 32 [Gemeinschaftsschulen, Religionsunterricht]

(1) Die allgemeinbildenden öffentlichen Schulen sind Gemeinschaftsschulen mit bekenntnismäßig nicht gebundenem Unterricht in Biblischer Geschichte auf allgemein christlicher Grundlage.

(2) 1Unterricht in Biblischer Geschichte wird nur von Lehrern erteilt, die sich dazu bereit erklärt haben. 2Über die Teilnahme der Kinder an diesem Unterricht entscheiden die Erziehungsberechtigten.

(3) Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften haben das Recht, außerhalb der Schulzeit in ihrem Bekenntnis oder in ihrer Weltanschauung diejenigen Kinder zu unterweisen, deren Erziehungsberechtigte dies wünschen. Art 32 BremVerf

§7 des Bremisches Schulgesetzes

§ 7 - Biblischer Geschichtsunterricht

(1) Nach Art. 32 der Landesverfassung erteilen die allgemeinbildenden öffentlichen Schulen in der Primarstufe und der Sekundarstufe I bekenntnismäßig nicht gebundenen Unterricht in Biblischer Geschichte auf allgemein christlicher Grundlage; in der Gymnasialen Oberstufe können die Schüler und Schülerinnen Kurse mit entsprechenden Inhalten an bestimmten Standorten anwählen.

(2) Schülerinnen und Schüler, die in der Sekundarstufe I nicht am Unterricht in Biblischer Geschichte teilnehmen, besuchen den Unterricht in einem von der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit bestimmten geeigneten Alternativfach.

§7 Bremisches Schulgesetz

jura/rechtliche_grundlagen_fuer_religionsunterricht_in_bremen_hb.txt · Zuletzt geändert: 2019/03/05 16:04 von 127.0.0.1