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Die Religionsgemeinschaft, die für den Unterricht verantwortlich ist, kann bestimmen, ob Schüler einer anderen Glaubensgemeinschaft am Religionsunterricht teilnehmen dürfen.
Nach Auffassung des BVerfG ist Religionsunterricht konfessioneller Unterricht, in dem schwerpunktmäßig die Lehren der jeweiligen Konfession als Wahrheit zu vermitteln sind.