abmeldung_vom_religionsunterricht
Unterschiede
Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.
abmeldung_vom_religionsunterricht [2014/10/15 11:21] – [Grundlage der Abmeldung vom Religionsunterricht in Nordrhein-Westfalen (NW)] hkolbe | abmeldung_vom_religionsunterricht [2019/03/05 16:01] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
---|---|---|---|
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
+ | ====== Abmeldung vom Religionsunterricht ====== | ||
+ | :!: Diese Seite ist - immer noch :-\ - im Aufbau :!: | ||
+ | |||
+ | Unabhängig von den Landesgesetzen: | ||
+ | * Die **Abmeldung vom Religionsunterricht** ist kein Antrag, der von der Schule genehmigt werden muss! Die Abmeldung vom Religionsunterricht ist eine Erklärung, die sofort Wirkung hat! | ||
+ | * Aber Vorsicht bei den **Fristen**: | ||
+ | * Die Abmeldung vom Religionsunterricht braucht nur die Erklärung und **muss nicht begründet werden**. | ||
+ | |||
+ | Siehe auch: [[religionsunterricht|Religionsunterricht]] | ||
+ | |||
+ | |||
+ | ===== Grundlage der Abmeldung vom Religionsunterricht in Brandenburg (BB) ===== | ||
+ | :-) In Brandenburg ist eine Abmeldung nicht nötig - im Gegenteil: Hier muss eine Erklärung abgegeben werden, dass am RU teilgenommen werden soll. Dies steht im Text des Schulgesetzes und ebenso in der entsprechenden Schulverordnung: | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | |||
+ | (2) Die Kirchen und Religionsgemeinschaften haben das Recht, Schülerinnen und Schüler in allen Schulformen und Schulstufen in den Räumen der Schule in Übereinstimmung mit ihren Grundsätzen zu unterrichten (Religionsunterricht). Sie übernehmen die Verantwortung dafür, dass der Religionsunterricht entsprechend den für den Schulunterricht geltenden Bestimmungen durchgeführt wird. Sie haben das Recht, Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern über den Religionsunterricht zu informieren. Der Religionsunterricht wird durch Personen erteilt, die von den Kirchen und Religionsgemeinschaften beauftragt werden. **Am Religionsunterricht nehmen Schülerinnen und Schüler teil, deren Eltern eine dahin gehende schriftliche Erklärung abgeben. Bei Schülerinnen und Schülern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, tritt die eigene Erklärung an die Stelle der Erklärung der Eltern.** Der Schulträger stellt die Räume unentgeltlich zur Verfügung. | ||
+ | < | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | |||
+ | 4.2 **Am Religionsunterricht nehmen Schülerinnen und | ||
+ | Schüler teil, deren Eltern eine dahingehende schriftliche Erklärung abgeben**. Bei Schülerinnen und Schülern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, tritt die | ||
+ | eigene Erklärung an die Stelle der Erklärung der Eltern. Die Schule leitet die Erklärung an die mit der Erteilung des Religionsunterrichts beauftragten Lehrkräfte oder die für den Religionsunterricht zuständige Stelle der jeweiligen Kirche weiter. Eine Kopie verbleibt in der Schülerakte. | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | ===== Grundlage der Abmeldung vom Religionsunterricht in Berlin (BE) ===== | ||
+ | :-) Eine Abmeldung vom RU ist in Berlin nicht nötig - im Gegenteil: Die Teilnahme ist zu erklären: | ||
+ | < | ||
+ | (4) Über die Teilnahme am Religionsunterricht entscheiden die Erziehungsberechtigten durch schriftliche Erklärung gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter. Nach Vollendung des 14. Lebensjahres steht dieses Recht den Schülerinnen und Schülern zu. | ||
+ | |||
+ | (5) Die Schule hat für die Erteilung des Religionsunterrichts an die nach Absatz 4 ordnungsgemäß angemeldeten Schülerinnen und Schüler wöchentlich zwei Unterrichtsstunden im Stundenplan der Klassen freizuhalten und unentgeltlich Unterrichtsräume zur Verfügung zu stellen. **Die nicht angemeldeten Schülerinnen und Schüler können während der Religionsstunden unterrichtsfrei gelassen werden.** | ||
+ | < | ||
+ | |||
+ | ===== Grundlage der Abmeldung vom Religionsunterricht in Baden-Württemberg (BW) ===== | ||
+ | * :!: Vorsicht Fristen: Gemäß §100 III SchG muß die Abmeldung in JEDEM Halbjahr zu Beginn (besser: vor Beginn) des Schulhalbjahres erfolgen! | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | |||
+ | (1) Über die Teilnahme am Religionsunterricht bestimmen die Erziehungsberechtigten. Nach Eintritt der Religionsmündigkeit steht dieses Recht aus Glaubens- und Gewissensgründen dem Schüler zu. | ||
+ | |||
+ | (2) **Die Erklärung über die Abmeldung vom Religionsunterricht ist gegenüber dem Schulleiter schriftlich, | ||
+ | |||
+ | (3) **Die Abmeldung vom Religionsunterricht ist nur zu Beginn eines Schulhalbjahres zulässig.** | ||
+ | < | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | ===== Grundlage der Abmeldung vom Religionsunterricht in Bayern (BY) ===== | ||
+ | :!: Achtung: In Bayern gibt es zahlreiche Fußangeln bei der Abmeldung vom RU! Die Landesverfassung (Art. 137 I) sagt deutlich, dass die Willenserklärung((Die geringsten Anforderung für Erklärungen überhaupt.)) von Eltern/ | ||
+ | |||
+ | * In der **Grundschule** muss die Abmeldung spätestens am letzten Unterrichtstag des Schuljahres vorher erfolgen. (s.u.: [[# | ||
+ | * Die Abmeldung gilt dann aber auch für den kompletten Verbleib auf der (Grund-)Schule. | ||
+ | * In **Realschulen** und **Gymnasien** muss die Abmeldung spätestens am letzten Unterrichtstag des Schuljahres mit Wirkung ab dem folgenden Schuljahr erfolgen (s.u.: [[# | ||
+ | * In **Beruflichen Oberschulen, | ||
+ | * In **Berufsschulen** muss die Abmeldung vom Religionsunterricht spätestens innerhalb der ersten drei Wochen nach Unterrichtsbeginn erfolgen - sie gilt jeweils für das laufende Schuljahr ([[# | ||
+ | |||
+ | ==== Art. 137 der Landesverfassung ==== | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | (1) **Die Teilnahme am Religionsunterricht und an kirchlichen Handlungen und Feierlichkeiten bleibt der Willenserklärung der Erziehungsberechtigten, | ||
+ | < | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | |||
+ | (4) 1 **Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, ihre Kinder vom Religionsunterricht abzumelden.** 2 Nach Vollendung des 18. Lebensjahres steht dieses Recht den Schülerinnen und Schülern selbst zu. 3 __Das Nähere über Teilnahme und Abmeldung regelt das Staatsministerium durch Rechtsverordnung.__ | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Für die einzelnen Schulformen sind die Regelungen nachfolgend aufgeführt. | ||
+ | |||
+ | === Abmeldung vom Religionsunterricht in Grundschulen in Bayern === | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | |||
+ | (2) 1 Die Abmeldung vom Religionsunterricht muss **schriftlich und spätestens am letzten Unterrichtstag des Schuljahres mit Wirkung ab dem folgenden Schuljahr erfolgen**; eine spätere Abmeldung ist nur aus wichtigem Grund zulässig. 2 **Die Abmeldung gilt für die Zeit des Verbleibens an der betreffenden Schule, solange sie nicht widerrufen wird**. | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | |||
+ | === Abmeldung vom Religionsunterricht in Realschulen in Bayern === | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | |||
+ | (2) 1 **Die Abmeldung vom Religionsunterricht muss schriftlich und spätestens am letzten Unterrichtstag des Schuljahres mit Wirkung ab dem folgenden Schuljahr erfolgen**; eine spätere Abmeldung ist nur aus wichtigem Grund zulässig. 2 Für den Religionsunterricht ist eine Mindestteilnehmerzahl von fünf Schülerinnen und Schülern erforderlich. | ||
+ | |||
+ | (4) 1 Treten Schülerinnen und Schüler während des Schuljahres aus dem Religionsunterricht aus, so haben sie binnen angemessener Frist eine Prüfung über den bis zum Zeitpunkt des Austritts im Unterrichtsfach Ethik behandelten Stoff des Schuljahres abzulegen. 2 Erfolgt der Austritt während der letzten drei Monate des Schuljahres, | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | |||
+ | === Abmeldung vom Religionsunterricht in Gymnasien in Bayern === | ||
+ | |||
+ | |||
+ | < | ||
+ | |||
+ | (vgl. Art. 46 BayEUG) | ||
+ | |||
+ | |||
+ | (2) 1 **Die Abmeldung vom Religionsunterricht muss schriftlich und spätestens am letzten Unterrichtstag des Schuljahres mit Wirkung ab dem folgenden Schuljahr erfolgen**; eine spätere Abmeldung ist nur aus wichtigem Grund zulässig. 2 Für den Religionsunterricht ist eine Mindestteilnehmerzahl von fünf Schülerinnen und Schülern erforderlich. | ||
+ | |||
+ | |||
+ | (4) 1 Treten Schülerinnen oder Schüler während des Schuljahres aus dem Religionsunterricht aus, so haben sie binnen angemessener Frist eine Prüfung über den bis zum Zeitpunkt des Austritts im Unterrichtsfach Ethik behandelten Stoff des Schuljahres abzulegen. 2 Erfolgt der Austritt während der letzten drei Monate des Schuljahres, | ||
+ | |||
+ | (5) 1 In den Jahrgangsstufen 11 und 12 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Schuljahres der Ausbildungsabschnitt tritt. 2 Die Prüfung ist innerhalb von sechs Wochen abzulegen; bei Austritt während der letzten vier Wochen des Ausbildungsabschnitts 11/2 ist die Prüfung spätestens in der ersten Unterrichtswoche des folgenden Ausbildungsabschnitts abzulegen. | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | |||
+ | === Abmeldung vom Religionsunterricht in Beruflichen Oberschulen, | ||
+ | < | ||
+ | |||
+ | (vgl. Art. 46 BayEUG) | ||
+ | |||
+ | (1) 1 **Die Abmeldung vom Religionsunterricht bedarf der Schriftform. 2 Sie gilt jeweils für das laufende Schuljahr und muss spätestens innerhalb der ersten Woche nach Unterrichtsbeginn erfolgen;** eine spätere Abmeldung ist nur aus wichtigem Grund zulässig. | ||
+ | |||
+ | (3) 1 Bei Austritt aus dem Religionsunterricht während des Schuljahres ist binnen angemessener Frist, die in der Regel nicht länger als drei Monate betragen soll, eine Prüfung über den bis zum Zeitpunkt des Austritts im Unterrichtsfach Ethik behandelten Stoff des Schuljahres abzulegen. 2 Erfolgt der Austritt während der letzten drei Monate des Schuljahres, | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | |||
+ | === Abmeldung vom Religionsunterricht in Berufsschulen in Bayern === | ||
+ | < | ||
+ | |||
+ | (vgl. Art. 46 BayEUG) | ||
+ | |||
+ | (1) 1 Der Religionsunterricht ist für die bekenntnisangehörigen Schülerinnen und Schüler Pflichtfach. 2 **Die Abmeldung vom Religionsunterricht bedarf der Schriftform. 3 Sie gilt jeweils für das laufende Schuljahr und muss spätestens innerhalb der ersten drei Wochen nach Unterrichtsbeginn erfolgen**; eine spätere Abmeldung ist nur aus wichtigem Grund zulässig. | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | |||
+ | Es besteht auch die Möglichkeit der Befreiung vom RU: | ||
+ | < | ||
+ | |||
+ | (1) Über Anträge auf Befreiung vom Besuch der Berufsschule nach Art. 39 Abs. 4 BayEUG entscheidet die Schule. | ||
+ | |||
+ | (2) 1 Die Schule kann in begründeten Fällen vom Unterricht in einzelnen Fächern in der Regel zeitlich begrenzt und von für verbindlich erklärten schulischen Veranstaltungen befreien; wer bei Wiederholung der Berufsabschlussprüfung vom theoretischen Teil der Prüfung befreit ist, kann vom gesamten Unterricht befreit werden. 2 Die Schule befreit Schülerinnen und Schüler ganz oder teilweise vom Unterricht im Fach Sport, wenn durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen wird, dass eine Teilnahme wegen körperlicher Beeinträchtigung nicht möglich ist; die Schule kann ein schulärztliches Zeugnis verlangen; bei offensichtlicher körperlicher Beeinträchtigung wird auf den Nachweis verzichtet. 3 **Berufsschulberechtigte, | ||
+ | |||
+ | (3) Befreiungen nach Abs. 2 sind den Erziehungsberechtigten und der oder dem Ausbildenden bzw. der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber schriftlich mitzuteilen. | ||
+ | < | ||
+ | |||
+ | ===== Grundlage der Abmeldung vom Religionsunterricht in Bremen (HB) ===== | ||
+ | RU ist in Bremen kein ordentliches Fach, eine Abmeldung ist nicht notwendig. Aufgrund der [[wpde> | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | |||
+ | (2) 1Unterricht in Biblischer Geschichte wird nur von Lehrern erteilt, die sich dazu bereit erklärt haben. 2**Über die Teilnahme der Kinder an diesem Unterricht entscheiden die Erziehungsberechtigten.** | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | ===== Grundlage der Abmeldung vom Religionsunterricht in Hessen (HE) ===== | ||
+ | * :!: Achtung Fristen: Die Abmeldung muss schon Vor-Schulhalbjahr erfolgen und muss jedes Schulhalbjahr wieder gestellt werden! | ||
+ | |||
+ | |||
+ | < | ||
+ | |||
+ | Über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht bestimmt der Erziehungsberechtigte. Kein Lehrer kann verpflichtet oder gehindert werden, Religionsunterricht zu erteilen. | ||
+ | < | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | |||
+ | (3) Eine Abmeldung vom Religionsunterricht ist möglich. Hierüber entscheiden die Eltern, nach Vollendung des 14. Lebensjahres die Schülerinnen und Schüler. | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | |||
+ | 3. **Eine Abmeldung vom bisher besuchten Religionsunterricht bedarf einer schriftlichen Erklärung der Eltern (§ 100 des Hessischen Schulgesetzes) oder der religionsmündigen Schülerinnen und Schüler.** Die Abmeldung von religionsmündigen, | ||
+ | |||
+ | 4. Die Abmeldung ist nur in der Form der Einzelabmeldung statthaft. **Sie soll in der Regel nur am Ende eines Schulhalbjahres erfolgen.** Eine Rücknahme der Abmeldung ist zulässig.< | ||
+ | ===== Grundlage der Abmeldung vom Religionsunterricht in Hamburg (HH) ===== | ||
+ | * Da keine weiteren Formalia erwähnt werden, empfiehlt sich eine schriftliche Abmeldung zu Beginn des Schulhalbjahres. Sollte die Schule für ihre Geringschätzung von Bürgerrechten bekannt sein, kann man die Abmeldung auch in den letzten Tagen das Vor-Halbjahres versenden. | ||
+ | * :!: Achtung: | ||
+ | * //In den Klassen 1 und 2 findet der Religionsunterricht innerhalb des Deutsch- und Sachkundeunterrichtes statt.// \\ -- Quelle: [[wpde> | ||
+ | * Auch dieser Unterricht kann und sollte den Kindern erspart bleiben und abgemeldet werden! | ||
+ | |||
+ | * Die Vereinigung Hamburger Religionslehrerinnen und Religionslehrer e.V. frohlockt übrigens, dass "// | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | |||
+ | (3) Über die Teilnahme am Religionsunterricht entscheiden die Sorgeberechtigten, | ||
+ | < | ||
+ | ===== Grundlage der Abmeldung vom Religionsunterricht in Mecklenburg-Vorpommern (MV) ===== | ||
+ | * In Mecklenburg-Vorpommern bestehen keine Fristen für die Abmeldung vom RU, diese muss allerdings jedes Schul-Jahr wieder abgegeben werden. | ||
+ | * Um Schwierigkeiten zu vermeiden und den Planern zu helfen, empfiehlt es sich die Abmeldung vor Beginn des Unterrichtes abzuschicken. | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | |||
+ | (2) Die Erziehungsberechtigten, | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | |||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Die Abmeldung verpflichtet die Schüler, am Unterricht im Ersatzfach teilzunehmen. | ||
+ | **Die Abmeldungen vom Religionsunterricht erfolgen formlos schriftlich beim Schulleiter und sind längstens für ein Schuljahr gültig.** | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | ===== Grundlage der Abmeldung vom Religionsunterricht in Niedersachsen (NI) ===== | ||
+ | * :!: Achtung Fristen: Die Formulierung "// | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | |||
+ | 4.2 Die Abmeldung soll nur zum Ende eines Schulhalbjahres erfolgen. Sie kann widerrufen werden. | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | ===== Grundlage der Abmeldung vom Religionsunterricht in Nordrhein-Westfalen (NW) ===== | ||
+ | |||
+ | * Die Möglichkeit der Abmeldung vom RU ist in Nordrhein-Westfalen sogar Teil der Landesverfassung - wird aber (rechtsdogmatisch verfehlt) als " | ||
+ | * In Nordrhein-Westfalen werden viele rechtliche Grundlagen auch gar nicht vom Land, sondern gleich der Kirche im Netz zur Verfügung gestellt. | ||
+ | * :!: Aufgrund der verworrenen Rechtslage und des starken Einflusses der Kirchen empfiehlt sich Abmeldung vom Religionsunterricht in Nordrhein-Westfalen: | ||
+ | * schriftlich | ||
+ | * in den letzten Tagen des Vor-Halbjahres | ||
+ | * für jedes Schul-Halbjahr | ||
+ | * unter Bezugnahme auf Art. 14 IV Landesverfassung §31 VI SchulG | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | |||
+ | (4) Die Befreiung vom Religionsunterricht ist abhängig von einer schriftlichen Willenserklärung der Erziehungsberechtigten oder des religionsmündigen Schülers. | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | |||
+ | (6) Eine Schülerin oder ein Schüler ist von der Teilnahme am Religionsunterricht auf Grund der Erklärung der Eltern oder - bei Religionsmündigkeit der Schülerin oder des Schülers - auf Grund eigener Erklärung befreit. **Die Erklärung ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich zu übermitteln**. Die Eltern sind über die Befreiung zu informieren.< | ||
+ | |||
+ | |||
+ | < | ||
+ | < | ||
+ | ===== Grundlage der Abmeldung vom Religionsunterricht in Rheinland-Pfalz (RP) ===== | ||
+ | * FIXME //in Bearbeitung // | ||
+ | * Das " | ||
+ | * In der Grundschule besteht die Möglichkeit den RU, trotz Zugehörigkeit zu einer Konfession " | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | |||
+ | (1) Die Teilnahme am Religionsunterricht kann durch die Willenserklärung der Eltern oder der Jugendlichen nach Maßgabe des Gesetzes abgelehnt werden. | ||
+ | |||
+ | (2) Für Jugendliche, | ||
+ | < | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | |||
+ | (1) Die Schülerinnen und Schüler nehmen am Religionsunterricht ihres Bekenntnisses teil. Die Teilnahme kann von den Eltern schriftlich abgelehnt werden. | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | |||
+ | ===== Grundlage der Abmeldung vom Religionsunterricht in Schleswig-Holstein (SH) ===== | ||
+ | < | ||
+ | (2) Die Eltern haben das Recht, die Schülerin oder den Schüler vom Religionsunterricht abzumelden. Dieses Recht steht der Schülerin und dem Schüler zu, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet haben. Schülerinnen und Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, erhalten stattdessen anderen gleichwertigen Unterricht. | ||
+ | < | ||
+ | |||
+ | |||
+ | ===== Grundlage der Abmeldung vom Religionsunterricht in Saarland (SL) ===== | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | |||
+ | Die Eltern können die Teilnahme ihrer Kinder am Religionsunterricht ablehnen. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres steht dieses Recht der Schülerin oder dem Schüler zu. **Die Erklärung über die Abmeldung vom Religionsunterricht ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter von den Erziehungsberechtigten oder von der Schülerin oder dem Schüler schriftlich abzugeben.** | ||
+ | |||
+ | Diese Vorschrift gilt auch für Privatschulen. | ||
+ | < | ||
+ | |||
+ | |||
+ | ===== Grundlage der Abmeldung vom Religionsunterricht in Sachsen (SN) ===== | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | |||
+ | Die Eltern bestimmen, ob ihre Kinder am Religionsunterricht oder am Ethikunterricht teilnehmen. Nach Vollendung des 14. Lebensjahres steht dieses Recht dem Schüler zu. | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | |||
+ | ===== Grundlage der Abmeldung vom Religionsunterricht in Thüringen (TH) ===== | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | |||
+ | (2) **Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach für alle Schüler, die einer Kirche oder Religionsgemeinschaft angehören.** Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Kirchen oder der Religionsgemeinschaften erteilt. Zur Erteilung des Religionsunterrichts bedürfen die Lehrer der Berufung durch die Kirchen oder Religionsgemeinschaften. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen. **Über die Teilnahme am Religionsunterricht entscheiden die Eltern oder die Schüler, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben.** Näheres wird durch Vertrag zwischen dem Land Thüringen und den betreffenden Kirchen oder Religionsgemeinschaften geregelt. | ||
+ | |||
+ | < |