jura:rechtliche_grundlagen_fuer_religionsunterricht_in_brandenburg_bb
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jura:rechtliche_grundlagen_fuer_religionsunterricht_in_brandenburg_bb [2014/10/08 08:44] – [Rechtliche Grundlagen für Religionsunterricht in Brandenburg (BB)] hkolbe | jura:rechtliche_grundlagen_fuer_religionsunterricht_in_brandenburg_bb [2019/03/05 16:04] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Rechtliche Grundlagen für Religionsunterricht in Brandenburg (BB) ====== | ||
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+ | * Volltext des Gesetzestexte: | ||
+ | * siehe auch [[: | ||
+ | * Weitere Details: [[http:// | ||
+ | ===== §9 BbgSchulG ===== | ||
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+ | (1) Die Schulen sollen mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen, | ||
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+ | (2) **Die Kirchen und Religionsgemeinschaften haben das Recht, Schülerinnen und Schüler in allen Schulformen und Schulstufen in den Räumen der Schule in Übereinstimmung mit ihren Grundsätzen zu unterrichten (Religionsunterricht)**. Sie übernehmen die Verantwortung dafür, dass der Religionsunterricht entsprechend den für den Schulunterricht geltenden Bestimmungen durchgeführt wird. Sie haben das Recht, Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern über den Religionsunterricht zu informieren. Der Religionsunterricht wird durch Personen erteilt, die von den Kirchen und Religionsgemeinschaften beauftragt werden. Am Religionsunterricht nehmen Schülerinnen und Schüler teil, deren Eltern eine dahin gehende schriftliche Erklärung abgeben. Bei Schülerinnen und Schülern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, tritt die eigene Erklärung an die Stelle der Erklärung der Eltern. Der Schulträger stellt die Räume unentgeltlich zur Verfügung. | ||
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+ | (3) Der Religionsunterricht wird in Lerngruppen mit einer Teilnehmerzahl von in der Regel mindestens zwölf Schülerinnen und Schülern durchgeführt. Der Religionsunterricht soll in die regelmäßige Unterrichtszeit integriert werden. Durch die zeitliche Gestaltung soll nicht ausgeschlossen werden, dass Schülerinnen und Schüler, die den Unterricht in dem Fach Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde besuchen, zusätzlich am Religionsunterricht teilnehmen können. | ||
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+ | (4) Sofern die Kirchen und Religionsgemeinschaften dies wollen, werden die Leistungen der Schülerinnen und Schüler im Religionsunterricht von denjenigen, die diesen Unterricht erteilen, entsprechend den Grundsätzen der Leistungsbewertung gemäß § 57 bewertet und entsprechend in das Zeugnis gemäß § 58 aufgenommen. Die Gewährleistung der Gleichwertigkeit der Leistungsbewertung des Religionsunterrichts obliegt der Kirche oder Religionsgemeinschaft. Die von ihr beauftragten Personen müssen über eine hinreichende Ausbildung verfügen und den Unterricht nach verbindlichen curricularen Vorgaben gestalten, die denen des staatlichen Unterrichts gleichwertig sind. | ||
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+ | (5) Lehrkräften des Landes Brandenburg, | ||
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+ | (6) Die Landesregierung wird ermächtigt, | ||
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+ | (7) Mit den Kirchen und Religionsgemeinschaften sollen Vereinbarungen insbesondere über die Durchführung des Religionsunterrichts und die staatlichen Zuschüsse getroffen werden. | ||
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+ | (8) Vereinigungen zur gemeinschaftlichen Pflege einer Weltanschauung werden den Religionsgemeinschaften gleichgestellt. | ||
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+ | ===== Vereinbarung über die Durchführung des Religionsunterrichts ===== | ||
+ | * Voller Titel: " | ||
+ | * [[http:// | ||
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+ | 4.1 Schülerinnen und Schüler dürfen wegen der Teilnahme | ||
+ | oder Nichtteilnahme am Religionsunterricht weder bevorzugt noch benachteiligt werden. | ||
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+ | 4.2 **Am Religionsunterricht nehmen Schülerinnen und | ||
+ | Schüler teil, deren Eltern eine dahingehende schriftliche Erklärung abgeben**. Bei Schülerinnen und Schülern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, tritt die | ||
+ | eigene Erklärung an die Stelle der Erklärung der Eltern. Die Schule leitet die Erklärung an die mit der Erteilung des Religionsunterrichts beauftragten Lehrkräfte oder die für den Religionsunterricht zuständige Stelle der jeweiligen Kirche weiter. Eine Kopie verbleibt in der Schülerakte. | ||
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+ | 4.3 Der Widerruf der Anmeldung zum Religionsunterricht | ||
+ | ist schriftlich zum Ende eines Schulhalbjahres für das | ||
+ | darauf folgende Schulhalbjahr möglich. Die jeweilige | ||
+ | Kirche unterrichtet die Schule über den Widerruf der | ||
+ | Anmeldung. | ||
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