jura:rechtliche_grundlagen_fuer_religionsunterricht_in_hamburg_hh
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+ | ===== §7 HambSG ===== | ||
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+ | (1) 1 Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach. 2 Er wird in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften im Geiste der Achtung und Toleranz gegenüber anderen Bekenntnissen und Weltanschauungen erteilt. | ||
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+ | (2) Keine Lehrerin und kein Lehrer darf verpflichtet werden, gegen ihren oder seinen Willen Religionsunterricht zu erteilen. | ||
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+ | (3) Über die Teilnahme am Religionsunterricht entscheiden die Sorgeberechtigten, | ||
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+ | (4) Soweit in der Stundentafel vorgesehen, wird den Schülerinnen und Schülern eine Wahlpflicht-Alternative zum Religionsunterricht in den Bereichen Ethik und Philosophie angeboten.< | ||