jura:rechtliche_grundlagen_fuer_religionsunterricht_in_niedersachsen_ni
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+ | ====== Rechtliche Grundlagen für Religionsunterricht in Niedersachsen (NI) ====== | ||
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+ | * Volltext des Gesetzestexte: | ||
+ | * siehe auch [[: | ||
+ | * Weitere Details: [[http:// | ||
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+ | ====== §124 NschG ====== | ||
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+ | (1) Der Religionsunterricht ist an den öffentlichen Schulen ordentliches Lehrfach. Für mindestens zwölf Schülerinnen oder Schüler desselben Bekenntnisses ist an einer Schule Religionsunterricht einzurichten. | ||
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+ | (2) Über die Teilnahme am Religionsunterricht bestimmen die Erziehungsberechtigten. Nach der Vollendung des 14. Lebensjahres steht dieses Recht den Schülerinnen und Schülern zu. Die Nichtteilnahme am Religionsunterricht ist der Schulleitung schriftlich zu erklären. | ||
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+ | (3) An Fachschulen für pädagogische oder sozialpflegerische Berufe ist der Religionsunterricht Pflichtfach oder Wahlfach; an den übrigen Fachschulen sollen Arbeitsgemeinschaften im Fach Religion eingerichtet werden, wenn sich zu ihnen mindestens zwölf Schülerinnen oder Schüler eines Bekenntnisses anmelden.< | ||
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+ | ====== Regelungen für den Religionsunterricht und den Unterricht Werte und Normen | ||
+ | * Runderlass d. MK v. 10.5.2011 - 33-82105 (SVBl. 7/2011 S.226) - VORIS 22410 - | ||
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+ | 4. Teilnahme am Religionsunterricht | ||
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+ | 4.1 Wer einer Religionsgemeinschaft angehört, ist grundsätzlich verpflichtet, | ||
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+ | 4.2 Die Abmeldung soll nur zum Ende eines Schulhalbjahres erfolgen. Sie kann widerrufen werden. | ||
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