jura:bverfge_41_29_-_simultanschule
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+ | ====== BVerfGE 41, 29 - Simultanschule ====== | ||
+ | * BVerfG, 17.12.1975 - 1 BvR 63/68 | ||
+ | * [[http:// | ||
+ | ===== Auf einen Blick ===== | ||
+ | * weltschauliche-religiöse Zwänge sind - soweit irgend möglich - auszuschalten | ||
+ | * Schule darf nicht missionarisch sein | ||
+ | * in profanen Fächern dürfen keine Glaubenswahrheiten vermittelt werden | ||
+ | * Maßstab ist das " | ||
+ | ===== Leitsatz ===== | ||
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+ | 2. Das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 GG und Art. 4 Abs. 2 GG schließt das Recht der Eltern ein, ihrem Kind die von ihnen für richtig gehaltene religiöse oder weltanschauliche Erziehung zu vermitteln. | ||
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+ | 3. Es ist Aufgabe des demokratischen Landesgesetzgebers, | ||
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+ | 4. Eine Schulform, die __weltanschaulich-religiöse Zwänge soweit wie irgend möglich ausschaltet__ sowie Raum für eine __sachliche Auseinandersetzung mit allen religiösen und weltanschaulichen Auffassungen__ - wenn auch von einer christlich bestimmten Orientierungsbasis her - bietet und dabei das __Toleranzgebot beachtet__, führt Eltern und Kinder, die eine religiöse Erziehung ablehnen, nicht in einen verfassungsrechtlich unzumutbaren Glaubenskonflikt und Gewissenskonflikt. | ||
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+ | 5. Die christliche Gemeinschaftsschule badischer Überlieferung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 VerfBW ist als Schulform mit dem Grundgesetz vereinbar. | ||
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+ | ===== Relevante Auszüge ===== | ||
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