Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


jura:rechtliche_grundlagen_fuer_religionsunterricht_in_bremen_hb

Unterschiede

Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.

Link zu dieser Vergleichsansicht

Beide Seiten der vorigen RevisionVorhergehende Überarbeitung
jura:rechtliche_grundlagen_fuer_religionsunterricht_in_bremen_hb [2014/10/09 09:18] hkolbejura:rechtliche_grundlagen_fuer_religionsunterricht_in_bremen_hb [2019/03/05 16:04] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
Zeile 1: Zeile 1:
 +====== Rechtliche Grundlagen für Religionsunterricht in Bremen (HB) ======
 +  * Unterseite von [[:religionsunterricht|Religionsunterricht]].
 +  * Volltext des Gesetzestexte: [[jura:schulgesetze|Schulgesetze]]
 +  * siehe auch [[:abmeldung_vom_religionsunterricht|Abmeldung vom Religionsunterricht]]
 +  * Weitere Details: [[http://www.reli-adi.eu/?q=gesetze-HB|Reli Adieu: Schulverordnungen Bremen ]]
 +
 +
 +===== Art. 32 der Landesverfassung =====
 +
 +In Bremen gilt die sog. [[wpde>Bremer Klausel]] - RU ist kein ordentliches Fach, eine Abmeldung ist nicht nötig.
 +
 +<blockquote>**Artikel 32 [Gemeinschaftsschulen, Religionsunterricht]**
 +
 +(1) **Die allgemeinbildenden öffentlichen Schulen sind Gemeinschaftsschulen mit bekenntnismäßig nicht gebundenem Unterricht in Biblischer Geschichte auf allgemein christlicher Grundlage.**
 +
 +(2) 1Unterricht in Biblischer Geschichte wird nur von Lehrern erteilt, die sich dazu bereit erklärt haben. 2Über die Teilnahme der Kinder an diesem Unterricht entscheiden die Erziehungsberechtigten. 
 +  
 +(3) Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften haben das Recht, außerhalb der Schulzeit in ihrem Bekenntnis oder in ihrer Weltanschauung diejenigen Kinder zu unterweisen, deren Erziehungsberechtigte dies wünschen.   
 +<cite>[[https://bremen.beck.de/default.aspx?typ=reference&y=100&g=BrVerf&a=32|Art 32 BremVerf]]</cite></blockquote>
 +
 +===== §7 des Bremisches Schulgesetzes =====
 +
 +<blockquote>
 +**§ 7 - Biblischer Geschichtsunterricht**
 +
 +(1) Nach Art. 32 der Landesverfassung erteilen die allgemeinbildenden öffentlichen Schulen in der Primarstufe und der Sekundarstufe I bekenntnismäßig nicht gebundenen Unterricht in Biblischer Geschichte auf allgemein christlicher Grundlage; in der Gymnasialen Oberstufe können die Schüler und Schülerinnen Kurse mit entsprechenden Inhalten an bestimmten Standorten anwählen.
 +
 +(2) Schülerinnen und Schüler, die in der Sekundarstufe I nicht am Unterricht in Biblischer Geschichte teilnehmen, besuchen den Unterricht in einem von der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit bestimmten geeigneten Alternativfach. 
 +
 +<cite>[[https://bremen.beck.de/default.aspx?vpath=bibdata%2Fges%2FBrSchulG%2Fcont%2FBrSchulG.P7.htm|§7 Bremisches Schulgesetz]]</cite></blockquote>
  
jura/rechtliche_grundlagen_fuer_religionsunterricht_in_bremen_hb.txt · Zuletzt geändert: 2019/03/05 16:04 von 127.0.0.1