Abschaffung des Religionsunterrichtes
Wir unterstützen die aktuelle Kampagne des IBKA mit dem Titel „Reli Adieu“ und haben dafür, insbesondere für die Aktiven an den Ständen, Informationen zusammengetragen.
Terminologische Erklärung: Wir verwenden den Begriff „weltanschaulich-religiös“ in Einklang mit dem juristischen Sprachgebrauch und um Missverständnisse zu vermeiden - nicht um den irrigen Anspruch zu untermauern, dass eine Religion eine irgendwie qualifizierte Weltanschauung sei (was damit von „Religiösen“ selbstverständlich impliziert werden soll).
Leitsatz bzgl. Weltanschauungsunterricht
Die Schule ist der Ort in der Gesellschaft, an dem Kinder und Jugendliche gemeinsam und unter Anleitung vielseitige Information vermittelt bekommen, um ihre Fähigkeit zu einem selbstbestimmten Leben zu entwickeln. Dazu gehört selbstverständlich auch unvoreingenommene und sachliche Information über Religionen und Weltanschauungen. Es darf jedoch keiner bestimmten Anschauung der Vorzug gegeben oder gar vermittelt werden, dass ein Mensch ohne Religion unvollständig wäre. Reli Adieu - Um was geht es?
Religionsunterricht abschaffen
Die Ziele der IBKA-Kampagne "Reli Adieu"
Religionsfreiheit durchsetzen
Neutralität gewährleisten
Kruzifixe weg
Keine Schulgebete
Bekenntnisschulen nur privat
Ende des Religionsunterrichtes → Art 7 III GG streichen
Religionslehrer dürfen keinen Unterricht in „LERW“
1) geben
Glaubensunterweisung darf nicht vom Staat finanziert werden
Neues (freiwilliges) Fach: Lebensgestaltung, Ethik, Religions- und Weltanschauungskunde (LERW) - religiös/weltanschaulich neutral
Kein Zwangsersatzunterricht „Ethik“
Beschwerde-Wege aufzeigen
Argumentationslinien zum Thema "Abschaffung des Religionsunterrichtes"
Rechtliche Grundlagen zur Durchsetzung von Neutralität und "Religionsfreiheit"
Bundesrecht bricht Landesrecht (Artikel 31 GG)
Da Bildung in Deutschland Sache der Länder ist, haben diese jeweils eigene Schulgesetze, sprich: Landesgesetze. Diese haben sich gemäß Art. 31 GG dem
Bundesrecht (u.a. natürlich dem Grundgesetz) unterzuordnen.
Es gibt keine Einrichtung, die Landesgesetze auf ihre Grundgesetz-Konformität überprüft, dies geschieht in Deutschland durch Gerichte (
Judikative), die im Einzelfall Gesetze als fehlerhaft bemängeln - ändern können diese Gesetze aber nur die Politiker (als
Legislative). Lediglich das Bundesverfassungsgericht hat die Möglichkeit, Politiker dazu zu zwingen, verfassungswidrige Gesetze zu ändern.
-
Der Staat hat weltanschaulich-religiöse Neutralität zu wahren.
2)
Es ist nicht Aufgabe der öffentlichen Hand, ihre Bürger religiös-weltanschaulich zu erziehen.
Lehrer sind an die Verpflichtung zur Neutralität beamtenrechtlich gebunden.
Diskriminierung und Zwang sind unzulässig
Art 33 III GG: Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnis oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
Kein Zwang zur Teilnahme an kirchlichen Handlungen, religiösen Übungen oder Verwendung religiösen Eidesformeln (Art. 136 WRV/Art. 140 GG)
Niemand muss am Religionsunterricht teilnehmen (
Religionsmündigkeit vorausgesetzt, außer in Bayern, dort erst mit Volljährigkeit).
Meistens reicht eine formlose Abmeldung der Eltern bzw. des
religionsmündigen Kindes.
Schulen haben hierüber zu informieren!
Indoktrination und Voreingenommenheit
Weiteres Material zur Abschaffung des Religionsunterrichtes