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Rechtliche Grundlagen für Religionsunterricht in Rheinland-Pfalz (RP)

  • Zwar erwähnt die Landesverfassung von Rheinland-Pfalz RU in Art 34, im eigentlichen Schulgesetz wird RU nur bzgl. der Teilnahme der Kirchen erwähnt, an einer Stelle wird die sog. „Religionslehre“ erwähnt.

Art. 29 und 33 der Landesverfassung

Artikel 29 [Christliche Gemeinschaftsschule]

Die öffentlichen Grund-, Haupt- und Sonderschulen sind christliche Gemeinschaftsschulen.

Art. 29 der RP-Landesverfassung

Artikel 33 [Grundsätze für die Schulerziehung]

Die Schule hat die Jugend zur Gottesfurcht und Nächstenliebe, Achtung und Duldsamkeit, Rechtlichkeit und Wahrhaftigkeit, zur Liebe zu Volk und Heimat, zum erantwortungsbewusstsein für Natur und Umwelt, zu sittlicher Haltung und beruflicher Tüchtigkeit und in freier, demokratischer Gesinnung im Geiste der Völkerversöhnung zu erziehen.

Art. 33 der RP-Landesverfassung

Art. 34 der Landesverfassung

Artikel 34 [Religionsunterricht]

Der Religionsunterricht ist an allen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Privatschulen ordentliches Lehrfach. Er wird erteilt im Auftrag und in Übereinstimmung mit den Lehren und Satzungen der betreffenden Kirche oder Religionsgemeinschaft. Lehrplan und Lehrbücher für den Religionsunterricht sind im Einvernehmen mit der betreffenden Kirche oder Religionsgemeinschaft zu bestimmen. Kein Lehrer kann gezwungen oder daran gehindert werden, Religionsunterricht zu erteilen. Zur Erteilung des Religionsunterrichtes bedürfen die Lehrer der Bevollmächtigung durch die Kirchen oder Religionsgemeinschaften. Die Kirchen und Religionsgemeinschaften haben das Recht, im Benehmen mit der staatlichen Aufsichtsbehörde den Religionsunterricht zu beaufsichtigen und Einsicht in seine Erteilung zu nehmen.Art. 34 der RP-Landesverfassung

Schulordnung für die öffentlichen Grundschulen (GrSchulO)

  • vom 10. Oktober 2008

§ 25 - Religions- und Ethikunterricht

(1) Die Schülerinnen und Schüler nehmen am Religionsunterricht ihres Bekenntnisses teil. Die Teilnahme kann von den Eltern schriftlich abgelehnt werden.

(2) Auf schriftlichen Antrag der Eltern können Schülerinnen und Schüler, die keiner Kirche oder Religionsgemeinschaft angehören, am Religionsunterricht eines Bekenntnisses teilnehmen, wenn die betroffene Kirche oder Religionsgemeinschaft es gestattet. Dies gilt entsprechend für Schülerinnen und Schüler, die einer Kirche oder Religionsgemeinschaft angehören, für die aber aus zwingenden Gründen Religionsunterricht ihres Bekenntnisses nicht eingerichtet werden kann. Die Entscheidung über die Teilnahme am Religionsunterricht trifft die für den Religionsunterricht zuständige Lehrkraft im Auftrag der Kirche oder Religionsgemeinschaft. Der Antrag soll zum Beginn eines Schuljahres gestellt werden und kann in der Regel nur zum Beginn eines neuen Schuljahres zurückgenommen werden. Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler werden beurteilt.

(3) Im Einvernehmen mit den betroffenen Kirchen oder Religionsgemeinschaften können besondere Regelungen für den Besuch des Religionsunterrichtes eines anderen Bekenntnisses getroffen werden.

(4) Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen, besuchen den Ethikunterricht. Schülerinnen und Schüler einer Religionsgemeinschaft, für die kein Religionsunterricht an der Schule eingerichtet ist und die in vergleichbarem Umfang an einem von der Schulbehörde als entsprechend anerkannten Unterricht teilnehmen, sind von der Pflicht zum Besuch des Ethikunterrichts befreit.

§25 GrSchulO

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