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Religionsunterricht

Auf dieser Seite sind die Grundlagen für den RU in den einzelnen Ländern zu finden.

Siehe auch: Schulgesetze; Abschaffung des Religionsunterrichtes und Abmeldung vom Religionsunterricht

Geschichte

Religionsunterricht ist ein traditionelles Streitfeld von Staat, Kirchen und Eltern. Seit dem Mittelalter bis ins Jahr 1918 waren die Kirchen für die Schulen in Deutschland zuständig. Die Verweltlichung des Schulen stieß auf heftige kirchliche Gegenwehr - welche in der Weimarer Republik ein Volks-Schulgesetz erfolgreich verhinderte. Von der Demokratie befreit, beschlossen die Katholische Kirche dann mit den Nationalsozialisten das sog. Reichskonkordat, welches ihnen Konfessionsschulen garantierte. In der Bundesrepublik gaben sich die Kirchen als Opfer aus und forderten - in Verdrehung der Tatsachen ihrer Mittäterschaft im Dritten Reich (ein Thema, an dem niemand gerade wirklich interessiert war) - eine „Rechristianisierung Deutschlands“. Das Ergebnis der Verhandlungen war der Artikel 7 des Grundgesetzes, dessen Formulierung unklar und unsauber war wie kaum ein anderer.

Kosten für den Religionsunterricht

In Deutschland wurden in 2009 an allgemeinbildenden Schulen und Berufsschulen für Religionslehrer insgesamt 1,7 Mrd. Euro ausgegeben.1)

Religionsunterricht in den Bundesländern

Artikel 7 des Grundgesetzes bestimmt „Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach.“ - dieser Verfassungsauftrag wird von den einzelnen Ländern unterschiedlich ausgeführt. Ausser in Bremen, Berlin und Brandenburg ist Religion in allen Bundesländern ordentliches Lehrfach.

Ggfs. wird Ersatzunterricht (in weiterführenden Schulen) angeboten, in Grundschulen besteht lediglich eine Aufsichtspflicht seitens der Schule für das Kind, eine Teilnahmeverpflichtung am Religionsunterricht besteht nicht! Siehe auch: Teilnahme an religiösem Unterricht, Riten und Kulthandlungen

Rechtliche Grundlage für Religionsunterricht im Schleswig-Holstein (SH)

§ 7 - Religionsunterricht; Bekenntnis- und Weltanschauungsschulen

(1) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen ordentliches Lehrfach. Er ist unbeschadet der Rechte der Schulaufsichtsbehörden in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften zu erteilen.

(2) Die Eltern haben das Recht, die Schülerin oder den Schüler vom Religionsunterricht abzumelden. Dieses Recht steht der Schülerin und dem Schüler zu, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet haben. Schülerinnen und Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, erhalten stattdessen anderen gleichwertigen Unterricht.

(3) Schulen, in denen Kinder einer Religionsgemeinschaft nach den Grundsätzen des betreffenden Bekenntnisses (Bekenntnisschulen) oder nach den Grundsätzen einer Weltanschauung (Weltanschauungsschulen) erzogen und unterrichtet werden, sind nur als Schulen in freier Trägerschaft zulässig. Die öffentlichen Schulen fassen Schülerinnen und Schüler ohne Unterschied des Bekenntnisses und der Weltanschauung zusammen.

§7 SchulG

Rechtliche Grundlage für Religionsunterricht im Saarland (SL)

§ 10 - Grundsätze

(1) Der Religionsunterricht ist an allen öffentlichen Schulen ordentliches Lehrfach.

(2) In Schulen, die einer besonderen Fachausbildung dienen, ist der Religionsunterricht ordentliches Lehrfach, soweit an diesen Schulen Religion zur Berufsausbildung gehört.

(3) Der Religionsunterricht wird nach Bekenntnissen getrennt in Übereinstimmung mit den Lehren und Grundsätzen der betreffenden Kirche oder Religionsgemeinschaft erteilt. §10 SchoG

Rechtliche Grundlage für Religionsunterricht im Sachsen (SN)

§ 18 - Religionsunterricht

(1) Der Religionsunterricht ist an den öffentlichen Schulen, ausgenommen die Fachschulen, ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts wird der Religionsunterricht nach Bekenntnissen getrennt in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der betreffenden Religionsgemeinschaft erteilt.

(2) Die Lehrer bedürfen zur Erteilung von Religionsunterricht der Bevollmächtigung der betreffenden Religionsgemeinschaft. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen gezwungen werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(3) Der Religionsunterricht kann von Bediensteten der betreffenden Religionsgemeinschaften erteilt werden. Die Religionsgemeinschaft erhält einen angemessenen finanziellen Ersatz.

§18 SchulG

Rechtliche Grundlage für Religionsunterricht im Sachsen-Anhalt (ST)

§ 19 - Religions- und Ethikunterricht

(1) Der Religionsunterricht und der Ethikunterricht sind an den öffentlichen Schulen ordentliche Lehrfächer.

(2) Die Schülerinnen und Schüler nehmen entweder am Religionsunterricht oder am Ethikunterricht teil.

(3) Der Religionsunterricht wird in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Die Schulbehörden erlassen die Richtlinien und genehmigen die Lehrbücher im Einvernehmen mit den Religionsgemeinschaften.

(4) Im Fach Ethik werden den Schülerinnen und Schülern das Verständnis für ethische Werte und Normen sowie der Zugang zu philosophischen und religiösen Fragen vermittelt.

(5) Der Unterricht in diesen Fächern wird eingerichtet, sobald hierfür die erforderlichen Unterrichtsangebote entwickelt sind und geeignete Lehrerinnen und Lehrer zur Verfügung stehen

§19 SchulG LSA

Rechtliche Grundlage für Religionsunterricht im Thüringen (TH)

§ 46 - Religionsunterricht und Ethikunterricht

(1) Religionsunterricht und Ethikunterricht sind in den staatlichen Schulen ordentliche Lehrfächer. Ausnahmen für Fachschulen und Höhere Berufsfachschulen werden durch Rechtsverordnung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums geregelt.

(2) Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach für alle Schüler, die einer Kirche oder Religionsgemeinschaft angehören. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Kirchen oder der Religionsgemeinschaften erteilt. Zur Erteilung des Religionsunterrichts bedürfen die Lehrer der Berufung durch die Kirchen oder Religionsgemeinschaften. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen. Über die Teilnahme am Religionsunterricht entscheiden die Eltern oder die Schüler, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben. Näheres wird durch Vertrag zwischen dem Land Thüringen und den betreffenden Kirchen oder Religionsgemeinschaften geregelt.

(3) Auf Wunsch der Eltern können Schüler, die keiner Kirche oder Religionsgemeinschaft angehören, am Religionsunterricht teilnehmen, wenn die Zustimmung der betreffenden Kirche oder Religionsgemeinschaft vorliegt; dies gilt entsprechend für Schüler, für deren Religionsgemeinschaft Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach nicht eingerichtet ist. Sofern Schüler das 14. Lebensjahr vollendet haben, entscheiden sie anstelle der Eltern selbst.

(4) Der weltanschaulich neutrale Ethikunterricht ist ordentliches Lehrfach für alle Schüler, die keiner Kirche oder Religionsgemeinschaft angehören und die auch nicht gemäß Absatz 3 am Religionsunterricht teilnehmen. Der Ethikunterricht dient dem kritischen Verständnis von gesellschaftlich wirksamen Wertvorstellungen und Normen als Grundlage verantwortlichen Urteilens und Handelns. Sein Inhalt orientiert sich an den sittlichen Grundsätzen, wie sie im Grundgesetz niedergelegt sind. Im Übrigen berücksichtigt er die Pluralität der Bekenntnisse und Weltanschauungen.

(5) Schüler, die gemäß Absatz 2 Satz 5 nicht am Religionsunterricht teilnehmen, nehmen am Ethikunterricht teil.

§46 ThürSchulG

Quellen zur weiteren Recherche

1)
Frerk, Violettbuch Kirchenfinanzen 2010, S. 144
religionsunterricht.txt · Zuletzt geändert: 2019/03/05 16:01 von 127.0.0.1